TE Vfgh Beschluss 1994/9/26 B689/94

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GEG 1962 §7 Abs3
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge amtswegiger Abänderung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Vertreters die mit S 19.800,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Zahlungsauftrag vom 28.9.1993 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Innsbruck der A Straßen Aktiengesellschaft unter anderem die Eintragungsgebühr gemäß TP10 I a lit 3 des einen Bestandteil des Gerichtsgebührengesetzes bildenden Tarifes in der Höhe von S 3,300.000.- vor. Einem dagegen eingebrachten Antrag der A Straßen Aktiengesellschaft auf Berichtigung dieses Zahlungsauftrages gab der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck keine Folge. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 13.4.1994, Zahl 300.930/3-I.7/1994, wurde der angefochtene Bescheid gemäß §7 Abs3 GEG von Amts wegen dahin geändert, daß die Eintragungsgebühr von S 3,300.000.- auf den Betrag von S 2.500,-

abgeändert wurde.

II. Mit Schriftsatz vom 21. April 1994 erklärte sich die beschwerdeführende Gesellschaft als klaglos gestellt und begehrte Kostenersatz.

III. Das Verfahren war daher gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B689.1994

Dokumentnummer

JFT_10059074_94B00689_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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