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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der D Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Mai 1995, Zl. 513.605/01-I B/95, betreffend Abweisung eines Begehrens auf Behebung des Beschlusses der Mitgliederversammlung eines Abwasserverbandes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerdeschriften und der Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin leitet die Abwässer ihres Betriebes den Verbandsanlagen des Abwasserverbandes R. zu, welchem satzungsgemäß ausschließlich Gemeinden als Mitglieder angehören. Über das Begehren der Beschwerdeführerin, selbst Mitglied des Abwasserverbandes R. zu werden, faßte die Mitgliederversammlung dieses Abwasserverbandes einen Beschluß, mit welchem sie dieses Begehren der Beschwerdeführerin ablehnte.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluß eine Berufung an den Landeshauptmann von Vorarlberg, welcher diese Eingabe der Beschwerdeführerin als Aufsichtsbeschwerde beurteilte, dessen ungeachtet das in dieser Berufung gestellte Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des ihren Mitgliedschaftswunsch ablehnenden Beschlusses der Mitgliederversammlung des Abwasserverbandes mit Bescheid vom 13. April 1995 abwies und diese Entscheidung damit begründete, daß den Mitgliedern des Abwasserverbandes im Falle eines Beitrittes der Beschwerdeführerin Nachteile erwüchsen, weshalb die Voraussetzungen einer nachträglichen Einbeziehung im Sinne des § 81 WRG 1959 nicht vorlägen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Tätigkeit der Organe von Wasserverbänden lediglich der Aufsicht der Behörde unterstehe, auf deren Ausübung gemäß § 68 AVG niemand einen Rechtsanspruch habe. Es sei die Aufsichtsbehörde gemäß § 96 Abs. 3 WRG 1959 zwar verpflichtet, solche Beschlüsse von Verbandsorganen aufzuheben, die gesetz- oder satzungswidrig seien oder den öffentlichen Interessen offenkundig widerstritten, doch entzögen sich Konflikte mit privaten Interessen ihrer Austragung im Aufsichtsweg. Der Landeshauptmann von Vorarlberg habe sich mit dem Begehren der Beschwerdeführerin anhand der Kriterien des § 81 WRG 1959 auseinandergesetzt und sei aus einsichtigen Gründen zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen einer Einbeziehung der Beschwerdeführerin in den Wasserverband bei Anwendung der Bestimmung des § 81 WRG 1959 nicht vorlägen. Die nachträgliche Einbeziehung in einen Wasserverband solle den Beitrittswerber in den Genuß von Leistungen jener Körperschaft bringen, an denen er bisher keinen Anteil gehabt habe, deren er aber dringend bedürfe. Die Beschwerdeführerin nehme die Leistungen des Verbandes ohnehin in Anspruch, welcher wasserwirtschaftliche Nutzen durch die bloße Veränderung ihrer Rechtsposition als Mitglied bewirkt werden solle, sei nicht erkennbar. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Beschluß der Mitgliederversammlung des Abwasserverbandes widerstreite weder dem öffentlichen Interesse so offensichtlich, daß die Aufsichtsbehörde ihn hätte beheben müssen, noch greife er in rechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführerin ein.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 26. September 1995, B 2281/95, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 14. Dezember 1995 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die Bescheidaufhebung mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einzelmitgliedschaft am Wasserverband R. und in ihren Verfahrensrechten als verletzt zu erachten.
Der Beschwerdeführerin fehlt zur Erhebung dieser Beschwerde indessen die Berechtigung.
Daß der Beschluß der Mitgliederversammlung des Wasserverbandes über die Ablehnung des Begehrens der Beschwerdeführerin auf Aufnahme als Mitglied nicht behoben wurde, konnte eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin deswegen nicht bewirken, weil auf die Ausübung aufsichtsbehördlicher Tätigkeit gemäß § 96 Abs. 3 WRG 1959 niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt ist. Aus der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bestimmung des § 97 Abs. 2 WRG 1959 ist für ihre Beschwerdelegitimation deswegen nichts zu gewinnen, weil die dort erwähnten Rechtsschutzmöglichkeiten ausdrücklich nur den Verbandsmitgliedern eingeräumt sind. Da die Beschwerdeführerin Verbandsmitglied nicht ist, konnte sie aus der Bestimmung des § 97 Abs. 2 WRG 1959 auch keine Rechte ableiten, die durch das Ergebnis des angefochtenen Bescheides hätten verletzt werden können.
Die durch den angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erfolgte meritorische Erledigung der als "Berufung" bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführerin an den Landeshauptmann von Vorarlberg, welche richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre, durch inhaltliche Abweisung des darin gestellten Antrages konnte eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin aus den dargestellten Erwägungen denkmöglich nicht bewirken. Ihre Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070011.X00Im RIS seit
12.11.2001