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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer selbstverfassten Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse; Abweisung des unter einem gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der RechtsverfolgungSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Beschwerdeführer hat gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine selbstverfasste Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gestellt.
2. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein derartiges Interesse ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsschutzwerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsschutzwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die im Rechtsbehelf aufgeworfenen Rechtsfragen demnach bloß theoretische Bedeutung besitzen (vgl VfGH 8.6.2017, E2537/2016, mwN).
Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. September 2021 im Verfahren, auf das sich der Verfahrenshilfeantrag an das Bundesverwaltungsgericht bezieht, in der Sache entschieden hat und dieses Verfahren daher abgeschlossen ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses.
3. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).
Aus den oa. Gründen (Pkt. 2) wird zugleich die Beschwerde mangels Legitimation zurückgewiesen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Verhandlung mündliche, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4166.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022