RS Vfgh 2022/3/1 G354/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art21 Abs4, Art140 Abs1 Z1 litd
VertragsbedienstetenG 1948 §26
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung von §26 VBG betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist, lässt das Vorbringen des Antrages zur Anrechnung bloß einschlägiger Tätigkeiten nach §26 Abs3 VBG und zur Pflicht der Vertragsbediensteten gemäß §26 Abs5 und 6 VBG, die Vordienstzeiten innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen und nachzuweisen, die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften und solchen bei anderen Einrichtungen ist (jedenfalls soweit es nur um einen inländischen Sachverhalt geht) bereits in Art21 Abs4 B-VG angelegt.

Entscheidungstexte

  • G354/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 G354/2021

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G354.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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