TE Vwgh Erkenntnis 1983/6/24 82/04/0038

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Veröffentlicht am 24.06.1983
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Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs1 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des WH in W, vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Dezember 1981, Zl. 305.692/1-III/4/81, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit Bescheid vom 17. Oktober 1980 aus, daß die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers für das Gewerbe

Groß- und Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Flugzeugen, Motorbooten, Außenbordmotoren, deren Bereifung sowie Kleinhandel mit Kraftfahrzeugbestandteilen und Kraftfahrzeugzubehör

im Standort Wien, G-straße, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1973 entzogen wird.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde dieser Bescheid der Behörde erster Instanz mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. August 1981 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Maßgabe bestätigt, daß die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 3 im Zusammenhalt mit § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 auf die Dauer von zwei Jahren entzogen werde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung entzogen worden, weil er

1. mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 2. Februar 1978, rechtskräftig am 1. März 1978, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von S 6.000,-- und

2. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Juni 1980, rechtskräftig am gleichen Tage, wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren,

verurteilt worden sei.

Der ersten Verurteilung sei ein Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde gelegen, welches darin bestanden habe, daß er ein ihm anvertrautes Gut, nämlich einen Betrag von S 2.000,-- nicht an die Versicherung weitergeleitet, sondern für sich und seinen Mittäter RL verwendet habe.

Zu dem zweiten Urteil sei es gekommen, weil der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Mittätern am 6. August 1979 einem Polizeibeamten wissentlich vorgetäuscht habe, daß sein Pkw von unbekannten Tätern gestohlen worden sei. Im Zuge einer darauf erfolgten Schadensmeldung, welche sich auf die vorerwähnte Diebstahlsanzeige gestützt habe, hätten der Beschwerdeführer und seine zwei Mittäter Angestellte der E AG zur Auszahlung einer Versicherungsentschädigung in der Höhe von S 80.000,-- zu verleiten versucht.

Die Gewerbebehörde habe bei ihrer Entscheidung im Falle der Entziehung einer Gewerbeberechtigung von den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteiles auszugehen. Eine Nachprüfung des vom Strafgericht als erwiesen angenommenen Sachverhaltes sei der Gewerbebehörde im Hinblick auf die Bindung an das Urteil verwehrt. Gerade die Ausübung des Klein- und Großhandels mit Kraftfahrzeugen, Flugzeugen, Motorbooten u.dgl. und die damit notwendige enge Verbundenheit zu Kraftfahrzeugversicherungen biete eine immer wiederkehrende Gelegenheit und Möglichkeit zur Begehung von Eigentumsdelikten. Selbst wenn bei der Verurteilung wegen des schweren. Betruges die Straftat beim Versuch geblieben sei, so seien jedenfalls dadurch Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers in Erscheinung getreten, die ein vorschriftswidriges Verhalten bei der Gewerbeausübung nicht mit Sicherheit ausschließen. Darüber hinaus sei der seit der Verurteilung wegen versuchten schweren Betruges verstrichene Zeitraum (erst 1 Jahr) zu kurz, um Befürchtungen einer Wiederholung ausschließen zu können. Aus diesem Grund sei der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Weise abgeändert worden, daß die Gewerbeberechtigung auf die Dauer von zwei Jahren entzogen werde. Dabei sei dem Umstand Rechnung getragen worden, daß die Verurteilung wegen Veruntreuung nur geringfügig gewesen sei und überdies schon über drei Jahre zurückliege.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit Bescheid vom 4. Dezember 1981 der gegen den Bescheid der Behörde zweiter Instanz erhobenen Berufung keine Folge, änderte den Spruch des Bescheides jedoch dahin, daß dem Beschwerdeführer die angeführte Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 auf die Dauer von drei Jahren entzogen werde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1980 werde allein zur Grundlage für die vorliegende Maßnahme genommen. Zu dieser Verurteilung habe, abgesehen vom Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung die im Bescheid des Landeshauptmannes von Wien näher dargestellte vorsätzliche, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte, den Tatbestand des schweren Betruges erfüllende Handlung Anlaß gegeben. Daß der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von (lediglich) zehn Monaten verurteilt worden sei, ändere nichts daran, daß die Strafdrohung - nur auf diese stelle die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ab - für das von ihm begangene Delikt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehe (vgl. § 147 Abs. 1 und 2 StGB). Der Umstand, daß die Freiheitsstrafe vom Gericht bedingt ausgesprochen worden sei, berühre nur deren Vollzug, ändere aber nichts an der Verurteilung. (In diesem Zusammenhang sei dem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers zu entgegnen, daß es für das gegenständliche Verwaltungsverfahren unbeachtlich bleiben müsse, daß und aus welchen Erwägungen das Gericht sich veranlaßt gesehen habe, die über den Gewerbeinhaber verhängte Freiheitsstrafe lediglich bedingt auszusprechen). Die Entziehung der Gewerbeberechtigung sei somit gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit S 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 zu verfügen gewesen. Auf das Vergehen der Veruntreuung, dessentwegen der Beschwerdeführer am 2. Februar 1978 vom Strafbezirksgericht Wien zu einer Geldstrafe von S 6.000,-- verurteilt worden sei, werde bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sein. Daß die Ausübung eines Handelsgewerbes zur Begehung etwa von Betrugsdelikten Anreiz und Gelegenheit biete, bedürfe keiner weiteren Begründung. Im besonderen gebe aber der Handel mit Kraftfahrzeugen - möge das in Rede stehende Delikt auch nicht im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit gesetzt worden sein, so sei es gleichwohl geeignet, bei Ausübung gerade dieses Gewerbes begangen zu werden - die Möglichkeit der Begehung betrügerischer Handlungen, sei es (wie im vorliegenden Fall) gegenüber Versicherungsgesellschaften durch fingierte Schadensmeldungen, sei es gegenüber Kunden durch unrichtige Angaben über Baujahr und Kilometerstand eines Kraftfahrzeuges. Dem Beschwerdeführer sei darin beizupflichten, daß ein vorschriftswidriges Verhalten auch unbescholtener Personen bei der Gewerbeausübung wohl nie ausgeschlossen werden könne; der Behörde sei es aber überantwortet, es zur Begehung von Straftaten im Rahmen des von der Gewerbeordnung erfaßten Bereiches des wirtschaftlichen Lebens nicht erst kommen zu lassen, wenn bereits Anhaltspunkte für diesbezügliche Befürchtungen bestehen. Neben der für die Entziehung Anlaß gebenden Verurteilung wegen eines - seiner Eigenart als Versicherungsbetrug nach - auch bei Ausübung des Kraftfahrzeughandels begehbaren Vermögensdeliktes, das übrigens erst vor etwa 2 1/2 Jahren gesetzt worden sei, sei der Beschwerdeführer aber vordem, wie bereits erwähnt, überdies noch wegen Veruntreuung straffällig geworden. Dies deute, wenngleich der Verurteilung keine schwerwiegende Straftat zugrunde liege, auf eine seiner Person innewohnende Tendenz zur Mißachtung fremden Vermögens hin, von der er sich auch nicht unter dem Eindruck der am 1. März 1978 rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Verurteilung zu lösen vermocht habe. Die aus mehreren - zumal wegen einander ähnlicher Straftaten erlittenen - Verurteilungen ersichtliche Verfestigung einer schädlichen Neigung setze die Behörde regelmäßig außerstande abzusehen, wann die Befürchtung einer mißbräuchlichen Gewerbeausübung nicht mehr angebracht sein könnte (der vom Beschwerdeführer für sein betrügerisches Vorgehen in Anspruch genommene „Dilettantismus“ vermöchte eine solche Befürchtung nicht zu zerstreuen). Obgleich der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als Berufungsbehörde zu einer Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer unbefristeten Entziehung berechtigt gewesen wäre, habe er sich angesichts der im Bescheid zweiter Rechtsstufe bereits ausgesprochenen befristeten Entziehung dazu bestimmt gesehen, ebenfalls - wenn auch mit einer Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers - nur eine befristete Entziehung zu verfügen; darin sei allerdings eine Mindestmaßnahme zu erblicken, die aber mit Rücksicht auf das Geständnis des Beschwerdeführers im Strafverfahren (auf einen Umstand also, der auf seine Bemühung, nicht mehr straffällig zu werden, hoffen läßt) doch ausreichen sollte, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers erwarten zu dürfen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zu dieser Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß ihm bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die in Rede stehende Gewerbeberechtigung nicht entzogen werde. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, im angefochtenen Bescheid werde auf die Eigenart der von ihm begangenen strafbaren Handlungen nicht eingegangen. Obgleich die zitierten Verurteilungen nicht in Abrede gestellt werden könnten, wäre doch genauer darauf einzugehen gewesen, welcher Natur diese Verurteilungen seien. Beim Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 2. Februar 1978 handle es sich um eine geringe Straftat, die Verurteilung sei lediglich wegen eines Fristversäumnisses seitens des Beschwerdeführers rechtskräftig geworden. Bei der zweiten Verurteilung, nämlich dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Juni 1980 handle es sich um einen einmaligen Vorfall, der mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers in krassem Widerspruch stehe. Die Straftat sei aus einer Unüberlegtheit heraus begangen worden, dem das Gericht insoweit Rechnung getragen habe, als es die Verurteilung bedingt für eine Probezeit von drei Jahren ausgesprochen habe. Auch das Strafausmaß von 10 Monaten sei relativ gering. Beide Verurteilungen stünden nicht mit der Ausübung des Gewerbes des Beschwerdeführers im Zusammenhang, sondern beträfen private Vorfälle. Der Beschwerdeführer habe sein Gewerbe bisher ohne Beanstandung und mit der geforderten Sorgfalt ausgeübt, schließlich stelle dieses ja seine Existenzgrundlage dar. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, daß unter Zugeständnis des Umstandes, daß die Verurteilungen nicht im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgten, aber trotzdem ein Gewerbe Gelegenheit für weitere Straftaten biete und daher solche zu befürchten seien, so müsse dem entgegengehalten werden, daß der Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen ja bereits durch die noch laufende Probezeit bezüglich der gerichtlichen Verurteilung abgehalten werde. Bei einer weiteren Verfehlung drohe dem Beschwerdeführer nicht nur der endgültige Verlust des Gewerberechtes, sondern auch der Widerruf der bedingten Strafnachsicht. Durch die nun weiter verstrichene Zeit ergebe sich ein längeres Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung. Schon auf Grund dessen sei die Befürchtung von ähnlichen Straftaten bei Ausübung des Gewerbes unbegründet. Es bestünden daher für eine Entziehung des Gewerberechtes keine ausreichenden Gründe. Die Tatsache der Verurteilung allein reiche nicht aus, da von einer Gewinnsucht bei Begehung der strafbaren Handlung nicht gesprochen werden könne, außerdem nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen Straftat oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung desGewerbes nicht zu befürchten sei. Zusammenfassend spreche dagegen, daß sich der Beschwerdeführer seit der ihm angelasteten strafbaren Handlung über zwei Jahre wohlverhalten habe, daß er schon durch die Setzung der Probezeit seitens des Gerichtes von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werde und daß er aus Furcht vor Verlust seiner Existenz sicherlich von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten sei. Es sei rechtspolitisch sinnlos, einerseits im Wege eines Gerichtsurteils die weitere berufliche Existenzwürdigkeit zu akzeptieren und die Existenzmöglichkeit zu wahren, andererseits auf Grund eben desselben Sachverhaltes im Verwaltungswege dem Betroffenen die Existenzgrundlage zu entziehen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde unter anderem dann zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. zutreffen. Nach der zuletzt angeführten Bestimmung ist von der Ausübung des Gewerbes unter anderem auszuschließen, wer (Z. 1) wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Annahme der belangten Behörde, daß sich die Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB auf eine vorsätzliche, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung (§ 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973) des Beschwerdeführers bezieht, erweist sich in Hinsicht auf das Tatbild nach den §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB und in Hinsicht auf die in Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des § 147 StGB enthaltene Strafdrohung als unbedenklich. Desgleichen war nach dem Akteninhalt die Verurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde - unbestrittenermaßen - noch nicht getilgt.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist bei der Prüfung der Erfüllung der im letzten Halbsatz des § 13 Abs. 1 GewO 1973 aufgestellten Tatbestandsmerkmals, daß die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, auf die Eigenart der strafbaren Handlung und auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen.

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zunächst zu bemerken, daß im Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in Frage steht, zwar die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen ist, daß aber auch in diesen Fällen der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung obliegt, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1977, Slg. Nr. 9267/A). Die Tatsache des auf die Bestimmung des § 43 StGB gestützten gerichtlichen Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht enthebt somit - abgesehen davon, daß die gesetzlichen Tatbestände des § 13 GewO 1973 einerseits und die des § 43 StGB andererseits schon ihrem Wortlaut nach nicht übereinstimmen - die Administrativbehörde nicht von dieser Verpflichtung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1980, Zl. 3209/78, und vom 20. November 1981, Zl. 04/3756/80).

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde ist zunächst ferner zu bemerken, daß die von der Behörde nach §§ 87 Abs. 1 Z. 1 und 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 zu treffende Entscheidung, wie sich aus dem in diesem Zusammenhang zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1981, Zl. 81/04/0035, und vom 22. Jänner 1982, Zl. 81/04/0074).

Im Beschwerdefall war in Ansehung des nach S 13 Abs. 1 GewO 1973 in Beziehung zu setzenden Tatbestandsmerkmales der Eigenart der strafbaren Handlung davon auszugehen, daß dem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Juni 1980 getroffenen Schuldspruch der Umstand zugrunde lag, wonach der Beschwerdeführer (als Mittäter) durch eine auf einen Pkw bezogene Täuschungshandlung die Auszahlung einer Versicherungsentschädigung zu erreichen versucht hatte. Die Annahme der belangten Behörde, daß gerade die Ausübung des Gewerbes des Handels mit Kraftfahrzeugen Anreiz und Gelegenheit zur Begehung betrügerischer Handlungen insbesondere gegenüber Versicherungsgesellschaften und auch gegenüber Kunden bietet, und daß solcherart die Eigenart des versuchten schweren Betruges, dessentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, als Versicherungsbetrug die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des vom Beschwerdeführer innegehabten Gewerbes befürchten läßt, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die in der Beschwerde angeführten Gesichtspunkte - Einmaligkeit der strafbaren Handlung nach den §§ 15, 146 und 147 Abs. 2 StGB, die (behauptete) Unüberlegtheit bei deren Begehung, der (behauptete) geringe Unrechtsgehalt und der Ausspruch der bedingten Strafnachsicht - sind gegenüber der dargelegten Eigenart der strafbaren Handlung hingegen ohne rechtliches Gewicht. Nicht als rechtswidrig zu erkennen ist auch die Annahme der belangten Behörde, daß an der im vorliegenden Fall als relevant erachteten Eigenart der strafbaren Handlung der Umstand nichts zu ändern vermag, daß die (versuchte) Tat, derentwegen der Beschwerdeführer nach den §§ 15, 146 und 147 Abs. 2 StGB verurteilt wurde, nicht im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers begangen wurde.

Was die nach § 13 Abs. 1 GewO 1973 erforderliche Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers anlangt, so ergibt sich die Rechtfertigung der Befürchtung einer Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat wie jener nach den §§ 15, 146 und 147 Abs. 2 StGB, die dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Juni 1980 zugrunde liegt, aus der im angefochtenen Bescheid nicht unschlüssig dargelegten Annahme einer der Person des Beschwerdeführers innewohnenden Tendenz zur Mißachtung fremden Vermögens, von der er sich auch nicht unter dem Eindruck der am 1. März 1978 rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu lösen vermocht habe. (Ob eine fristgerechte Bekämpfung des nach § 133 Abs. 1 StGB getroffenen Schuldspruches erfolgversprechend gewesen wäre, war im Hinblick auf die mit der betreffenden rechtskräftigen Verurteilung verbundenen Bindungswirkung von der belangten Behörde nicht zu prüfen.) Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen seit der Begehung der Straftat am 6. August 1979 (Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB) und des versuchten schweren Betruges vom August 1979 bzw. seiner Verurteilung am 23. Juni 1980 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11. Jänner 1982 unbescholten blieb, kann auch nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen noch nicht das Gewicht zugemessen werden, das die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die laufende Probezeit nach § 43 StGB anlangt, ist ihm entgegenzuhalten, daß er sich durch die an strafbare Handlungen geknüpften Strafdrohungen und allfälligen sonstigen Rechtsnachteile bereits von der Begehung der ihm in den Urteilen vom 2. Februar 1978 und insbesondere vom 23. Juni 1980 zur Last gelegten Vergehen nicht abschrecken ließ. Daß sich der Beschwerdeführer eine nach der Z. 1 des § 13 GewO 1973 qualifizierte strafbare Handlung (vorsätzliche, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung), nämlich das Vergehen nach den §§ 15, 146 und 147 Abs. 2 StGB, nur einmal zuschulden kommen ließ, daß er hiebei aus einer Unüberlegtheit heraus und außerhalb seines Tätigkeitsbereiches als Gewerbetreibender gehandelt habe und daß der Unrechtsgehalt des angeführten Vergehens nach den §§ 15, 146 und 147 Abs. 2 StGB gering gewesen sei, vermag nichts daran zu ändern, daß die belangte Behörde das auf die dargelegte Art manifest gewordene Persönlichkeitsbild dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal nach § 13 Abs. 1 GewO 1973 zuordnen durfte.

Dem Beschwerdevorbringen ist weiters entgegenzuhalten, daß - abgesehen davon, daß im Urteil vom 23. Juni 1980 entsprechend dem Tatbild des Betruges nach § 146 StGB der Vorsatz des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen wurde, sich unrechtmäßig zu bereichern - nach der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung der Z. 1 des S 13 Abs. 1 GewO 1973 die Begehung aus Gewinnsucht kein Tatbestandsmerkmal darstellt. Schließlich ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof zwischen der Verpflichtung des Strafgerichtes, unter bestimmten Voraussetzungen die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, und der Aufgabe der Verwaltungsbehörde, eine Gewerbeberechtigung unter bestimmten Voraussetzungen zu entziehen, keine normativ beachtliche Antinomie zu erblicken vermag. Der in der Beschwerde abschließend angeführte rechtspolitische Gesichtspunkt hingegen ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ohne rechtliche Relevanz.

Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Soweit vorstehend in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse zitiert werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 24. Juni 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040038.X00

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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