TE Vwgh Erkenntnis 1985/1/16 82/01/0118

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Veröffentlicht am 16.01.1985
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Index

Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 implizit
ASVG §112 implizit
AVG §45 Abs2
AVG §69 Abs1 lita
AVG §69 Abs3
StbG 1965 §10 Abs1 Z8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des JH, zuletzt in W, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsanwalt Dr. Ingebort Reuterer in Wien I., Friedrichstraße 2, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. März 1982, Zl. MA 61/IV-H 131/81, betreffend Wiederaufnahme eines Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 22. Februar 1924 geborene Beschwerdeführer, damals tschechoslowakischer Staatsangehöriger, ist im November 1977 nach Österreich eingereist und wurde hier einen Monat später als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt. Nachdem ihm im Februar 1979 von den zuständigen Behörden der CSSR die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit aberkannt worden war, beantragte er am 19. Oktober 1979 beim Amt der Wiener Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Damit verbunden war das Ansuchen, diese Verleihung auch auf seine Ehefrau, die weiterhin im Besitz der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit geblieben war, zu erstrecken. Offenkundig in Blickrichtung darauf, daß der Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch keinen mehr als vierjährigen ununterbrochenen ordentlichen Inlandswohnsitz im Sinne des § 10 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) 1965 aufzuweisen vermochte und gemäß § 10 Abs. 4 des Gesetzes eine vorzeitige Einbürgerung daher nur unter der Voraussetzung in Betracht kommen konnte, daß die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Beschwerdeführer bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten, im Interesse der Republik liege, führte der Beschwerdeführer in seinem Einbürgerungsgesuch im besonderen an, daß er seit 1. Jänner 1979 am österreichischen Institut für Internationale Politik als wissenschaftlicher Konsulent tätig sei. Er arbeite dort über die Problematik der Voraussetzungen und Perspektiven der Entspannungspolitik in Europa unter besonderer Berücksichtigung der Ost-West-Beziehungen, der Sicherheitspolitik und der Rüstungskontrolle. Seine Arbeit über diese Problematik stelle einen Beitrag zur Konzipierung der Handlungsoptionen neutraler Staaten im allgemeinen sowie spezifisch österreichischer Standpunkte und Entscheidungen im Bereiche der Außenpolitik dar. Die Klärung dieser Problematik liege im unmittelbaren Interesse Österreichs.

In dem über diesen Verleihungsantrag durchgeführten Ermittlungsverfahren, in welchem unter anderem auch Stellungnahmen der Bundesministerien für Auswärtige Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung sowie eine Auskunft des Staatspolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien eingeholt wurden, sind Umstände, die der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer entgegenstünden, nicht hervorgekommen. Ebensowenig hat auch eine mit dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 1979 aufgenommene Niederschrift, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich erklärte, zu keinem fremden Staat in solchen Beziehungen zu stehen, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich schädigen würde, keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß Einbürgerungshindernisse, die in der Person des Beschwerdeführers begründet sind, vorlägen.

Da mit Beschluß der Bundesregierung vom 20. Mai 1980 schließlich bestätigt wurde, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 4 StbG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 394/1973 im Interesse der Republik Österreich liege, wurde daraufhin dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. Juni 1980, Zl. MA 61/IV-H 132/79, unter Berufung auf die zuletzt angeführte Gesetzesstelle die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Gleichzeitig wurde diese Verleihung gemäß § 16 StbG 1965 auf die am 3. November 1924 geborene Ehefrau N erstreckt.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. März 1982 wurde gemäß § 69 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 3 AVG 1950 die amtswegige Wiederaufnahme des mit dem Verleihungsbescheid vom 26. Juni 1980 abgeschlossenen Verfahrens verfügt und das Einbürgerungsansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 10 StbG 1965 abgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, das Bundesministerium für Inneres habe am 14. September 1981 mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer am 15. Juli 1981 bei einer Pressekonferenz in Prag an die Öffentlichkeit getreten sei. In einem in der tschechoslowakischen Zeitung darüber erschienenen Bericht heiße es unter anderem, daß der Beschwerdeführer nach einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Ausland nach Vollendung seiner Aufgabe wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei. Die Erhebungen der österreichischen Sicherheitsbehörden hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer schon in seiner Funktion als Angehöriger des tschechoslowakischen Staatssicherheitsdienstes nach Österreich eingereist sei, um hier Informationsmaterial über tschechoslowakische Flüchtlinge zu sammeln und an den tschechoslowakischen Staatssicherheitsdienst weiterzuleiten. Diese Tätigkeit habe er während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich entfaltet. Durch die Weitergabe umfangreicher Informationen über in Österreich lebende Flüchtlinge seien wichtige Interessen der Republik Österreich geschädigt worden. Wäre dieser Umstand bereits bekannt gewesen, so hätte dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden dürfen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 8 StbG 1965 dürfe nämlich einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigen würde. Eine nachrichtendienstliche Tätigkeit für einen fremden Staat laufe selbst dann, wenn sie sich ausschließlich auf in Österreich lebende Flüchtlinge richte, jedenfalls den Interessen der Republik Österreich zuwider. Da der Beschwerdeführer also zum Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft mit einem fremden Staat in solchen Beziehungen gestanden sei, die ihn, hätte er sie der Behörde nicht verschwiegen, vom Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen hätten, liege der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 vor. Danach könne die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen verfügt werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 20. Dezember 1979 über ausdrückliches Befragen angegeben, zu keinem Staat in solchen Beziehungen zu stehen, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich schädigen würde. Durch das Verschweigen seiner Beziehungen zum tschechoslowakischen Staatssicherheitsdienst habe er damit aber die Behörde über wesentliche persönliche Umstände irregeführt. Da die belangte Behörde sämtliche ihr zumutbaren Ermittlungen hinsichtlich der staats- und sicherheitspolizeilichen Aspekte einer Einbürgerung des Beschwerdeführers durchgeführt habe, die allesamt negativ ausgefallen seien, sei sie in dieser Frage auch auf die Angaben des Einbürgerungswerbers als Partei angewiesen gewesen. Seine unrichtigen Angaben hätten daher dem Bescheid zugrunde gelegt werden müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle damit aber den Tatbestand der Erschleichung im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950. Im übrigen sei - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - auch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 gegeben, weil neue Tatsachen hervorgekommen seien, die, hätten sie schon damals berücksichtigt werden können, zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten. Die Wiederaufnahme aus dem im § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 genannten Grunde - die im übrigen nur verfügt werden dürfe, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird - sei zulässig, da das tschechoslowakische Außenministerium mit Note vom 11. Februar 1982 mitgeteilt habe, daß dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit wiederverliehen worden sei. Da Versuche - auch solche im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde - zur Ermittlung des derzeitigen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zwecks Gewährung des Parteiengehörs fehlgeschlagen seien, sei die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitskurators bewirkt und diesem Parteiengehör und Akteneinsicht gewährt worden. Eine Äußerungsfrist sei ungenützt verstrichen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt. Das Wiederaufnahmeverfahren beruhe auf aus den Massenmedien stammenden Angaben und Informationen und sei keineswegs durch Beweise erhärtet. Ebensowenig sei auch erwiesen, daß der Beschwerdeführer im Verleihungsverfahren wissentlich und in Irreführungsabsicht falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen habe mit dem Ziele, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Es sei auch nicht bewiesen, wann, wie und daß der Beschwerdeführer in die CSSR zurückgekehrt sei und wo er sich derzeit aufhalte. Demgemäß liege weder ein Grund für eine Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens noch ein Grund dafür vor, dem Beschwerdeführer die Einbürgerung zu verweigern.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 Z. 8 StbG 1965 liegt ein auch im Verfahren nach § 10 Abs. 4 leg. cit. nicht dispensables Einbürgerungshindernis dann vor, wenn der die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anstrebende Fremde mit einem fremden Staat in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigen würde.

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 AVG 1950 kann von der Behörde von Amts wegen die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens verfügt werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu das Erkenntnis vom 9. März 1983, Zl. 83/01/0002, 0003, und die dort angeführte Vorjudikatur) setzt der Tatbestand des Erschleichens im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle voraus, daß der Bescheid auf eine solche Art zustandegekommen ist, daß die Partei von der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang in Irreführungsabsicht gemacht hat und diese Angaben (denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist) dem Bescheid zugrundegelegt wurden. Hiebei muß die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, daß ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Nur dann, wenn es die Behörde verabsäumt hat, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 zu werten. Ob die Angaben in Irreführungsabsicht gemacht wurden, entzieht sich als innerer Willensvorgang der unmittelbaren Einsicht und kann daher nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die Feststellung dieser Umstände obliegt der Behörde als ein Akt der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG 1950). Als Beweismittel kommt hiebei im Anwendungsbereich des AVG 1950 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG 1950 in Verbindung mit Art. II Abs. 2 lit. A Z. 1 EGVG 1950).

Im Beschwerdefall lag der belangten Behörde eine Zuschrift des Bundesministeriums für Inneres vor, in der unter Berufung auf Erhebungen der Sicherheitsbehörden die Landesregierung davon unterrichtet wurde, daß der Beschwerdeführer bei einer am 15. Juli 1981 in Prag abgehaltenen Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt worden sei und aus einem in der csl. Zeitung hierüber erschienenen, von der Österreichischen Botschaft im vollen Wortlaut übermittelten Bericht hervorgehe, daß der Beschwerdeführer in der zweiten Junihälfte 1981 nach einem dreieinhalbjährigen Auslandsaufenthalt nach Vollendung seiner Aufgabe in seine Heimat zurückgekehrt sei. Dem Bericht lasse sich ferner entnehmen, daß der Beschwerdeführer Mitarbeiter des tschechoslowakischen Staatssicherheitsdienstes gewesen sei und diesem weiterhin angehöre. In dieser Funktion habe der Beschwerdeführer in Schädigung österreichischer Staatsinteressen umfangreiche Informationen über in Österreich lebende Flüchtlinge tschechoslowakischer Herkunft gesammelt und an den Staatssicherheitsdienst der CSSR weitergegeben. Aus der Wiedergabe des Verlaufes der Pressekonferenz vom 15. Juli 1981 ergebe sich, daß der Beschwerdeführer schon in seiner Funktion als Angehöriger des csl. Sicherheitsdienste seinerzeit nach Österreich eingereist sei und die beschriebene nachrichtendienstliche Tätigkeit dann auch während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich ausgeübt habe.

Angesichts dieser der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegenden Mitteilung im Zusammenhalt mit der der Behörde im Wege der Österreichischen Botschaft in Prag zugekommenen Mitteilung des tschechoslowakischen Außenministeriums vom 11. Februar 1982, wonach der Beschwerdeführer „mit Zustimmung der tschechoslowakischen Behörden als Staatenloser in die CSSR zurückgekehrt ist und ihm auf seinen Antrag die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft wiederverliehen wurde“, vermag der Verwaltungsgerichtshof weder eine Unschlüssigkeit noch sonst eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides indizierende Fehlerhaftigkeit darin zu erkennen, daß die Wiener Landesregierung zu der Folgerung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe sich durch seine im Verleihungsverfahren ausdrücklich abgegebene Erklärung, zu keinem fremden Staat in einer solchen Beziehung zu stehen, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich schädigen würde, sowie durch das Verschweigen der von ihm als Angehöriger des csl. Staatssicherheitsdienstes ausgeübten nachrichtendienstlichen Tätigkeit einer wesentliche Umstände betreffenden Irreführung schuldig gemacht. Da die Zugehörigkeit zu einem ausländischen Staatssicherheitsdienst und die Tatsache, daß die damit verbundene nachrichtendienstliche Tätigkeit im Inland fortgesetzt werden soll, nach Meinung des Gerichtshofes auch dann eine Schädigung österreichischer Staatsinteressen bildet, wenn sie sich auf die Sammlung und die Weitergabe von Informationen über im Inland befindliche Angehörige des betreffenden Fremdstaates beschränkt, und der Behörde der Sachlage gemäß mit Grund auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte im Verleihungsverfahren ihr zumutbare weitere Ermittlungen anstellen müssen, die zur Aufdeckung eines Einbürgerungshindernisses im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 8 StbG 1965 hätten führen können, entspricht die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens und die gleichzeitig damit ausgesprochene Abweisung des Einbürgerungsgesuches des Beschwerdeführers durchaus der gegebenen Rechtslage.

Dementsprechend war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 16. Jänner 1985

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982010118.X00

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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