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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen 1. der F W A C Kft in S und 2. des M H N A, beide vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, jeweils gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Jänner 2019, 1. VGW-002/084/15133/2017, 2. VGW-002/V/084/15134/2017, 3. VGW-002/084/7233/2018 u.a., betreffend Beschlagnahme, Einziehung und Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 8. September 2017 verfügte die belangte Behörde gegenüber der Erstrevisionswerberin als Eigentümerin und dem Zweitrevisionswerber als Inhaber gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz - GSpG die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten samt dem noch festzustellenden Inhalt der Gerätekassenladen sowie einem „Ein-Auszahlungsgerät“, die von Organen der Finanzpolizei (bei einer glücksspielrechtlichen Kontrolle) im Lokal S in W vorläufig beschlagnahmt worden waren. Weiters sprach sie gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung der beschlagnahmten Geräte aus.
2 Mit Straferkenntnis vom 26. April 2018 erkannte die belangte Behörde den Zweitrevisionswerber der zweifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG schuldig, weil dieser im Lokal S in W mit den beiden genannten Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Sie verhängte über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.500 Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafen).
3 Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis u. a. die gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid erhobene Beschwerde der Erstrevisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen den Strafbescheid unter Modifizierung dessen Spruches ebenfalls als unbegründet ab und schrieb dem Zweitrevisionswerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor (Spruchpunkt II.). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
4 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionen machen zu ihrer Zulässigkeit übereinstimmend geltend, das Verwaltungsgericht verstoße im Zusammenhang mit der Frage der Werbetätigkeit der „Konzessionsnehmer“ gegen seine Begründungspflicht. Dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, aus welchen Beweisergebnissen und Ermittlungsschritten das Verwaltungsgericht seine Feststellungen bezüglich der Werbemaßnahmen von Konzessionären abgeleitet habe. Eine Beweiswürdigung zu näher genannten Feststellung fehle zur Gänze.
9 Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/09/0037, mwN).
10 Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf.
11 Die Revisionen bringen übereinstimmend weiters vor, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei bei den gegenständlichen Geräten kein Gewinnplan vorhanden gewesen und es habe auch kein Gewinn ausbezahlt werden können. Nachdem kein Gewinn in Aussicht gestellt worden sei, könne auch eine Übertretung des GSpG nicht vorliegen.
12 Damit übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass das Vorliegen eines „Gewinnplanes“ zur Beurteilung, ob verbotene Ausspielungen vorliegen, nicht erforderlich ist. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts konnten die Kontrollorgane auf beiden Geräten das Spiel „Papyrus“, ein „klassisches virtuelles Walzenspiel“, spielen und dabei auch Gewinne erzielen. Auf die Auszahlung dieser Gewinne (welche bei der Kontrolle unterblieben ist, weil das gesamte Testspielgeld verspielt wurde) kommt es hingegen nicht an. Dazu kommt, dass interessierte Spieler bereits aufgrund der Bauart und der Funktionsweise von Glücksspielgeräten regelmäßig davon ausgehen können, dass mit diesen Geräten Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG angeboten und damit auch Gewinne in Aussicht gestellt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit dem obigen Vorbringen somit nicht aufgezeigt.
13 Die Revision der Erstrevisionswerberin bringt darüber hinaus zu ihrer Zulässigkeit vor, bei „Ein/Auszahlungsgeräten (Cashcenter)“ handle es sich nicht um „selbständige Eingriffsgegenstände“, die daher nicht der Einziehung unterlägen.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei einem im Zusammenhang mit Glücksspielgeräten verwendeten und als „Cashcenter“ bezeichneten Ein- und Auszahlungsgerät um eine Komponente eines Glücksspielgerätes handelt, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG iVm § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf. Als Komponente eines Glücksspielgerätes ist das Cashcenter jedoch einer Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG und einer Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zugänglich (vgl. beispielsweise VwGH 20.3.2019, Ra 2019/16/0001, mwN). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
15 Daraus ergibt sich, dass in der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170053.L00Im RIS seit
23.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022