TE Vwgh Beschluss 1996/7/11 96/07/0121

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.1996
beobachten
merken

Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AWG OÖ 1990 §20 Abs3;
AWG OÖ 1990 §9 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der Gemeinde T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid

der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 1996, Zl. UR - 150582/3 - 1996 Me/Hu, betreffend aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Vertrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein vom Bezirksabfallverband G. mit der H.-Gesellschaft m.b.H. über Sanierungsmaßnahmen sowie die Ablagerung und sonstige Behandlung von Hausabfällen und sperrigen Abfällen auf der Deponie H. abgeschlossener Vertrag gemäß § 9 Abs. 5 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (O.ö. AWG) aufsichtsbehördlich genehmigt. Gegen diesen, ihr gegenüber nicht erlassenen Bescheid richtet sich die von der beschwerdeführenden Mitgliedsgemeinde des Bezirksabfallverbandes G. erhobene Beschwerde, zu deren Erhebung es der Beschwerdeführerin aber an der Berechtigung fehlt:

Gemäß § 9 Abs. 5 O.ö. AWG dürfen sich die gemäß Abs. 1 bis 4 (zur Sammlung und Abfuhr von Abfällen) Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Privatrechtliche Verträge der Gemeinde mit Dritten über die Sammlung und Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Abfällen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bzw. der in ihrem Namen ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere den bei der Sammlung und Abfuhr zu beachtenden Zielen (§ 3), der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3, den Grundsätzen (§ 8) und dem Abfallwirtschaftsplan (§ 41) sowie sonstigen auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen bzw. Bescheiden und dgl. nicht widerspricht.

Nach § 20 Abs. 2 O.ö. AWG sind Abfallbehandlungsanlagen, die gemäß § 22 einer abfallrechtlichen Bewilligung bedürfen, von den Bezirksabfallverbänden, den übergeordneten Abfallverbänden oder den Gemeinden zur Erfüllung der ihnen durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben (§§ 9, 17 und 19) zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

§ 20 Abs. 3 O.ö. AWG bestimmt, daß sich die Rechtsträger gemäß Abs. 2 bei der Errichtung, dem Betrieb oder der Erhaltung von Abfallbehandlungsanlagen Dritter bedienen können. Diese sind neben dem Rechtsträger für die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen in Bewilligungsbescheiden und für die Beachtung der Ziele (§ 3) und Grundsätze (§ 8) verantwortlich. Auf privatrechtliche Verträge mit Dritten ist § 9 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 5 O.ö. AWG von der belangten Behörde erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung eines vom Bezirksabfallverband G. mit einem Dritten abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages im Zusammenhang mit der Erfüllung der dem Bezirksabfallverband G. gesetzlich übertragenen Aufgaben. In einem solchen Verfahren kommt außer dem Rechtsträger, dessen Aufsichtsbehörde die Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages zusteht, niemandem Parteistellung zu (vgl. etwa die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Slg. N.F. Nr. 14.079/A). Die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Mitglied jener Körperschaft, die den genehmigungsbedürftigen Vertrag abgeschlossen und um die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Vertrages angesucht hat, verschafft ihr Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1992, 92/07/0021, ebenso wie etwa auch die Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 93/07/0091, und im hg. Beschluß vom 18. März 1994, 91/07/0082).

Der von der belangten Behörde zutreffend der Beschwerdeführerin gegenüber nicht erlassene aufsichtsbehördliche Genehmigungsbescheid konnte die Beschwerdeführerin in gesetzlich eingeräumten Rechten demnach nicht verletzen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070121.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten