TE Vwgh Beschluss 2022/2/28 Ra 2021/20/0264

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VerfGG 1953 §87
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Revisionssache des S S in P, vertreten durch Mag. Michael Rohr, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Alois-Auer-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2021, W177 2147624-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 26. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 30. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber, jeweils eingebracht von verschiedenen Rechtsanwälten, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und (am 2. November 2021) die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5        Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, E 2687/2021-11 (dem Vertreter des Revisionswerbers zugestellt am 27. Oktober 2021), das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander insoweit auf, als damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

6        In der vorliegenden, am 2. November 2021 eingebrachten außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber - wie sich etwa aus der Bezeichnung der Revisionspunkte ergibt - ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte.

7        Nach Gewährung von Parteiengehör an den Revisionswerber führte dieser mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 zur Frage eines weiterhin bestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes aus, dass vom Bundesverwaltungsgericht nicht aktuelle Länderberichte herangezogen worden seien, „was jedenfalls entscheidungsrelevante Folgen im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz hatte.“ Es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.

8        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Bereits durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, das dem Revisionswerber am 27. Oktober 2021 zugestellt wurde, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juni 2021 - soweit es mit der vorliegenden Revision angefochten wird - aus dem Rechtsbestand entfernt. Der am 2. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Revision mangelte es daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie schon deshalb wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0080).

Wien, am 28. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200264.L00

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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