TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/11 96/07/0061

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;

Norm

AWG OÖ 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG OÖ 1990 §8 Z3;
AWG OÖ 1990 §8 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1996, Zl. UR-300086/33-1996 La/Hu, betreffend Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. September 1995 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 und § 20 Abs. 1 Z. 4 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1991 i.d.F. LGBl. Nr. 24/1993 (O.ö. AWG), der Auftrag erteilt, die auf Grundstück Nr. 554/9, KG K. abgelagerten, näher bezeichneten nicht gefährlichen Abfälle innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Stand der Technik zu entfernen und ebenso ordnungsgemäß zu entsorgen.

In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft aus, bei einer am 6. April 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung seien von den Sachverständigen die im Spruch des Bescheides bezeichnten Gegenstände vorgefunden worden. Die Sachverständige für Abfallwirtschaft habe dazu ausgeführt, eine erschöpfende Befundaufnahme sei auf Grund der vorgefundenen Verhältnisse (ungeordnete Lagerung und Pflanzenbewuchs) nicht möglich gewesen. Es seien daher im Befund exemplarisch nur jene Gegenstände aufgelistet worden, die bereits durch die lange Lagerdauer durch Umwelteinflüsse beeinträchtigt und nicht mehr als gebrauchstauglich zu bezeichnen seien. Der Amtssachverständige für Maschinenbau habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß auch die Verwendung der auf der Liegenschaft zerstreut gelagerten Reifen nicht mehr gestattet sei, da die Verkehrssicherheit durch die Verwendung dieser Reifen gefährdet werde. Auch die restlichen abgelagerten Gegenstände wie LKW-Rahmen, Fahrerhaus, Motorblöcke, Stoßstangen, LKW-Motorhaube sowie der Mopedrahmen seien bereits so stark verrostet, daß eine ordnungsgemäße Reparatur nicht mehr möglich sei und der Rahmen keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden könne. Für die Beurteilung einer Sache als Abfall nach dem O.ö. AWG sei einerseits eine subjektive, andererseits eine objektive Komponente heranzuziehen. Zum objektiven Abfallbegriff sei festzuhalten, daß hinsichtlich der vorgefundenen, im Spruch bezeichneten Gegenstände von den beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt worden sei, daß auf Grund der unsachgemäßen Lagerung diese Gegenstände durch Umwelteinflüsse beeinträchtigt und nicht mehr als gebrauchstauglich zu bezeichnen seien. Auch könnten diese Gegenstände einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt werden, da eine Reparatur nicht mehr möglich sei. Die geordnete Sammlung und Abfuhr der im Spruch bezeichneten Abfälle sei im öffentlichen Interesse gelegen, zumal eine konkrete Notwendigkeit vorliege, nämlich vor allem die Vermeidung einer Umweltverunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus, um den Grundsätzen des O.ö. AWG gerecht zu werden. Die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr bzw. Behandlung dieser Abfälle sei auch die einzige Möglichkeit, um diesen Grundsätzen zu entsprechen.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1996 wies die belangte Behörde

die Berufung ab.

In der Begründung heißt es, durch die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgelagerten verrosteten Gegenstände würden insbesondere die Grundsätze des § 8 Z. 3 und Z. 7 O.ö. AWG verletzt, da zweifelsfrei feststehe, daß durch von Rost befallene Gegenstände Grund- und Quellwasser verunreinigt werden könne, und darüber hinaus die Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes beeinträchtigt seien. Die Behörde erster Instanz habe demgemäß richtig festgestellt, daß die geordnete Sammlung und Abfuhr der im Spruch ihres Bescheides bezeichneten Abfälle im öffentlichen Interesse gelegen sei, um eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu vermeiden. Die objektive Abfalleigenschaft der Gegenstände sei zu bejahen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet, daß es sich bei den vom angefochtenen Bescheid erfaßten Gegenständen um Abfall handelt. Selbst wenn man aber vom Vorliegen von Abfall ausgehe, sei jedenfalls zu konstatieren, daß diese Gegenstände ungefährlich seien. Unzutreffend sei die Behauptung, die verrosteten Gegenstände seien geeignet, Grund- und Quellwasser zu verunreinigen. Die weitere Feststellung im angefochtenen Bescheid, die abgelagerten Gegenstände beeinträchtigten die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, sei nicht nachvollziehbar. Es fehle an entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen. Das Grundstück des Beschwerdeführers befinde sich in relativ isolierter Lage. Auch die Begründung, die geordnete Sammlung und Abfuhr der Gegenstände sei erforderlich, um eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu vermeiden, sei nicht tragfähig, da es an entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen fehle.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des dem Beschwerdeführer erteilten Auftrages ist, daß es sich bei den vom angefochtenen Bescheid erfaßten Gegenständen um Abfall im Sinne des O.ö. AWG handelt.

Nach § 2 Abs. 1 O.ö. AWG sind Abfälle im Sinne dieses Landesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde die von ihrem Bescheid erfaßten Gegenstände als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 O.ö. AWG ansieht; dies deswegen, weil durch die Lagerung dieser Gegenstände auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nach Meinung der belangten Behörde die Grundsätze der Z. 3 und 7 des § 8 O.ö. AWG verletzt werden.

Nach § 8 O.ö. AWG sind unter Beachtung der Ziele des § 3 Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, daß insbesondere (Z. 3) die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt wird und (Z. 7) Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes, wie sie im O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 und im O.ö. Ortsbildgesetz umschrieben sind, berücksichtigt werden.

Feststellungen darüber, inwiefern Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes durch die Ablagerungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt sind, fehlen zur Gänze.

Ob durch die vom angefochtenen Bescheid erfaßten Gegenstände, soweit sie vom Rost befallen sind, Grund- und Quellwasser verunreinigt werden kann, ist eine Sachfrage, die nur auf Grund von Befund und Gutachten eines entsprechenden Sachverständigen beantwortet werden kann. Die belangte Behörde legt nicht offen, worauf sie ihre Annahme gründet, von den durch Rost befallenen Gegenständen gehe im Beschwerdefall eine Gefahr für das Grund- und Quellwasser aus. Die Aussagen des Amtssachverständigen der Abteilung Wasserbau des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung bei der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 6. April 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung bieten jedenfalls keine Grundlage für eine solche Annahme. Der Amtssachverständige hat lediglich ausgeführt, daß im Bereich der Lagerungen eine sehr gute Durchlässigkeit des Bodens vorliegt, wobei eine Dichtschicht, wie Lehm, überhaupt fehlt, weshalb wassergefährdende Stoffe, wie Mineralöle, sehr leicht in den Boden eindringen und in der Folge das Grundwasser gefährden können. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei es daher - so der Amtssachverständige - unbedingt notwendig, gefährliche Abfälle, insbesondere solche Abfälle, welche wassergefährdende Stoffe beeinhalten, so rasch wie möglich zu entfernen bzw. zu entsorgen. Daß sich der Amtssachverständige mit seinen Aussagen über wassergefährdende Stoffe auf Kraftfahrzeugbetriebsmittel bezog, geht aus seiner Aussage hervor, daß laut Auskunft des Amtssachverständigen für Maschinenbau in einem Getriebe und in einem LKW wassergefährdende Stoffe vorhanden seien. Eine Aussage des Inhalts, daß von dem Rost, von dem eine Reihe von Gegenständen befallen ist, eine Gefahr für das Grund- und Quellwasser ausgehe, findet sich in seinen Aussagen nicht.

Die Feststellung der belangten Behörde, die Gegenstände auf dem Grundstück des Beschwerdeführers seien durch Umwelteinflüsse beeinträchtigt und nicht mehr gebrauchstauglich, ist für sich allein nicht geeignet, diese Gegenstände dem Abfallbegriff des § 2 O.ö. AWG zu unterstellen.

Da die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreicht, diesen auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070061.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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