Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2019Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §24Rechtssatz
Im konkreten Fall einer derart umfassenden Markterkundung gemäß § 24 BVergG 2018, die ein Konzept einer vollständigen Ausschreibung einschließt, sind die geführten Marktsondierungsgespräche in anonymisierter und um etwaige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse reduzierter Form allen interessierten Unternehmern zugänglich zu machen. Um dabei nicht neue Ungleichbehandlungen zwischen Unternehmern, die über das Konzept der Ausschreibungsunterlagen bereits verfügen, und solchen, die dies nicht tun, entstehen zu lassen, hat diese Zugänglichmachung auch das Konzept der Ausschreibungsunterlagen einzuschließen. Durch eine solche Maßnahme wird die Transparenz vollständig hergestellt und werden interessierte Unternehmer in die Lage versetzt, nachzuvollziehen, ob der Grundsatz der Bietergleichbehandlung entsprechend gewahrt wurde, sowie etwaige ihrer Ansicht nach vorliegende Verletzungen des Grundsatzes der Bietergleichbehandlung effektiv mit den Mitteln des Vergaberechtsschutzes zu bekämpfen. Das Argument der Antragsgegnerin, dass derartige Informationen bei den interessierten Unternehmern zu Verwirrung führen würden, stellt keinen ausreichenden Grund dar, den interessierten Unternehmern derartige Informationen vorzuenthalten.
Schlagworte
vorherige Markterkundungen; Marktsondierungsgespräche; Konzept der Ausschreibungsunterlagen; Ausschreibungsunterlagen; Offenlegung; Grundsätze des Vergaberechts; Bietergleichbehandlung; Wettbewerbsvorteil; PersonenschutzAnmerkung
VwGH v. 1.3.2022, Ra 2019/04/0139; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.077.10956.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022