TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/11 95/07/0210

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG NÖ 1975 §13 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des A in K gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Juli 1995, Zl. VI/3-F-90/30, betreffend Befreiung von der Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen im Flurbereinigungsverfahren N-K, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 7. Jänner 1987 wurde das Flurbereinigungsverfahren N.-K. eingeleitet und u.a. die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 1909 und 1911 der Liegenschaft EZ 13, KG N., mit 0,4362 ha in das Verfahren einbezogen. Mit Bescheid der ABB vom 26. Februar 1991 wurden u. a. die Grundstücke Nr. 1/1, 6, 7, 9, 13/1 der Liegenschaft EZ 13, KG N., des Beschwerdeführers mit insgesamt 1,9475 ha nachträglich einbezogen. Die als ein geschlossener Bewirtschaftungskomplex anzusehenden Grundstücke Nr. 9 und 13/1 waren von den übrigen - südlich gelegenen - vorbezeichneten Grundstücken durch den öffentlichen Weg Grundstück Nr. 1988/1 getrennt. Die Grundstücke Nr. 1909 und 1911 bildeten ebenfalls einen einheitlichen Wirtschaftskomplex, wobei sich das auf der Ostseite rund 20 m breite und nach Westen hin verjüngende Grundstück Nr. 1909 auf seiner rund 200 m langen Längsseite entlang des Weges Nr. 1998/1 erstreckt hat. Der dritte Wirtschaftskomplex, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1/1, 6 und 7, wurde im Norden vom vorbezeichneten Weg, im Osten von der Bundesstraße B 121 und im Nordwesten über eine Länge von rund 20 m vom Grundstück Nr. 1909 begrenzt; im übrigen schlossen sich an die Grenzen dieses Bewirtschaftungskomplexes Fremdgrundstücke an. Dieser dritte Wirtschaftskomplex erstreckte sich vom Norden nach Süden über eine Länge von rund 260 m und wies eine durchschnittliche Breite von rund 40 m auf.

Mit Bescheid vom 14. September 1993 wurde die vorläufige Übernahme der Grundstücke durch die ABB angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde als Abfindung das neu geschaffene, im wesentlichen rechteckige Grundstück Nr. 2532 zugewiesen, welches im Nordosten an die Bundesstraße B 121 über eine Länge von rund 360 m und auf der gegenüberliegenden Längsseite an den im Zuge des Verfahrens als gemeinsame Anlage neu angelegten Weg Grundstück Nr. 2531 grenzt. Die im Süden liegende ca. 80 m lange Breitseite dieser Abfindung wird ebenfalls zur Gänze von einem neu angelegten Weg erschlossen.

Anläßlich der Berufung gegen den Flurbereinigungsplan der ABB vom 10. März 1994 beantragte der Beschwerdeführer, von der Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen im Sinne des § 13 Abs. 2 letzter Satz Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) befreit zu werden.

Mit Bescheid der ABB vom 21. März 1995 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 4. Juli 1995 hat der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Entscheidungswesentlich wurde in der Begründung hiezu ausgeführt, während die Vorschriften des § 115 Abs. 3 FLG auf einen Vergleich einer benachteiligten Partei mit anderen Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, abstelle, sei gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. lediglich die verfahrensmäßige Situation einer einzelnen Partei für sich zu betrachten. Dazu komme, daß im zuletzt genannten Verfahren eine Abwägung der Vor- und Nachteile aus den gemeinsamen Anlagen mit den übrigen Vorteilen der Flurbereinigung zu erfolgen habe. Erst wenn diese Abwägung für die Verfahrenspartei einen Nachteil ("unbillige Härte") darstelle, komme eine Befreiung von der Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen in Betracht. Im vorliegenden Fall hätten die Ermittlungen ergeben, daß die Neueinteilung einige agrarstrukturelle Vorteile für den Beschwerdeführer mit sich gebracht hätte. Neben einer Verbesserung der Grundstücksform seien die ursprünglich drei Bewirtschaftungskomplexe in nunmehr einer Abfindung abgegolten worden. Durch die Zuteilung nur eines Abfindungsgrundstückes ergebe sich eine Verringerung der Grenzfurchenlängen um ca. 42 Prozent; die durch Grenzfurchen entstehenden Mindererträge seien dadurch deutlich verringert worden. Das Abfindungsgrundstück sei nunmehr vermessen und vermarkt. Dies bewirke eine Besitzsicherung und damit eine Agrarstrukturverbesserung im weiteren Sinne. Als Nachteil für den Beschwerdeführer sei die Vergrößerung der Hofentfernung um ca. 260 m zu werten. Die Zufahrt zum Abfindungsgrundstück erfolge über die Bundesstraße B 121 und in geringem Umfang durch Benützung des neuen Weges Grundstück Nr. 2531. Ob der Beschwerdeführer diesen neuen Weg auch in seinen weiterem Verlauf benütze, um etwa an der nördlichen Stirnseite seines Grundstückes auf das Weggrundstück Nr. 2531 auszufahren, könne dahingestellt bleiben. Stelle man diesen Nachteil in den Zufahrtsverhältnissen den gesamten Vorteilen aus der Flurbereinigung gegenüber, so zeige sich, daß die in der Formverbesserung, Verringerung der Grenzfurchenlängen und Vermessung bzw. Vermarkung der Abfindung gelegenen agrarstrukturellen Vorteile den einzigen Nachteil, der in der Verlängerung der Hofentfernung bestehe, überwiegen. Durch die Neueinteilung werde eine rentablere Bewirtschaftungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer geschaffen, die durch die Verlängerung der Hofentfernung nicht aufgewogen werde.

Der Verfassungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde nach Ablehnung mit Beschluß vom 11. Oktober 1995, B 2972/95-3, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem Vorbringen in der Beschwerde und in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung derselben in dem Recht auf Befreiung von der Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen verletzt. Er bringt hiezu vor, die von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke seien ausreichend und sehr gut erschlossen gewesen. Der von ihm benützte öffentliche Weg Grundstück Nr. 1998/1 sei im Zuge des Verfahrens durch zwei "neue Straßen ersetzt" worden. Von diesen zwei neu angelegten Straßen benötige er eine überhaupt nicht; diese sei für ihn vollkommen wertlos. Im Bereich der nördlichen Stirnseite der Abfindung sei eine Ausfahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht möglich, da hiefür "der Einbiegungswinkel nicht gegeben" sei. Die zweite Straße, "die ich nun zu benützen habe", sei für ihn nur nachteilig, da die Entfernung von und zu seiner Hofstelle um zwei Mal 260 m länger sei.

Die belangte Behörde legte Aktenteile des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 des Nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dgl.) durchzuführen sowie jene Anlagen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs- und Bodenschutzanlagen) zu errichten und jene Veränderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes durch vorhandene gleichartige Anlagen oder durch Bodenwertänderungen (Abs. 3) nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien, soweit dies bei Berücksichtigung der gesamten Vorteile, die der Partei durch die Zusammenlegung erwachsen, zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich erscheint.

Zu § 13 Abs. 2 letzter Satz FLG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. März 1976, Zl. 1469/75, bereits ausgeführt, daß selbst im Falle einer Zuteilung nur eines Abfindungsgrundstückes für ein einziges Altgrundstück an sich kein Rechtsgrund für eine Befreiung von der Grundbeistellung zu den gemeinsamen Anlagen gegeben ist, soferne die gemeinsamen Anlagen auch für diese Partei solche Vorteile gebracht haben, die nicht als geringfügig beurteilt werden können.

Ausgehend von dieser Rechtslage haftet dem angefochtenen Bescheid schon deshalb kein Rechtsirrtum an, weil auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu folgern ist, daß die im Zuge des gegenständlichen Flurbereinigungsverfahrens errichteten gemeinsamen Anlagen für den Beschwerdeführer nicht nur von geringem Vorteil sind. Der Beschwerdeführer weist im Beschwerdevorbringen darauf hin, daß von den zwei als gemeinsame Anlagen im Flurbereinigungsverfahren neu angelegten Wegen von ihm nur einer sinnvollerweise benutzt werden könne, der zweite Weg für ihn jedoch wertlos sei. Aus dem vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde als Beilage 3 angeschlossenen Plan ergibt sich, daß einer dieser neu angelegten Wege unmittelbar entlang der Süd- und Westgrenze des Abfindungsgrundstückes des Beschwerdeführers verläuft und der Beschwerdeführer diesen Weg sowohl von der Bundesstraße B 121 als auch von dem nördlich gelegenen Ortsgebiet erreichen kann, um zum Abfindungsgrundstück zu gelangen. Der dadurch bewirkte Bewirtschaftungsvorteil der Abfindung ist unverkennbar, zumal die Erreichbarkeit dieses flächenmäßig sämtlichen Altgrundstücken entsprechenden einheitlichen Bewirtschaftungskomplexes erleichtert und verbessert wird. Von dem aus dem Plan Beilage 3 ersichtlichen neu angelegten Wegenetz dient jedenfalls rund die Hälfte als Zufahrtsmöglichkeit und damit als verbesserte Bewirtschaftungsmöglichkeit für die Grundabfindung des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, daß der für den Beschwerdeführer durch die gemeinsamen Anlagen geschaffene Vorteil die Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls übersteigt. Bei dieser Sachlage bedurfte es daher keiner weiteren Erörterung darüber, ob eine Befreiung zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich erscheint.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers, ihn von der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen gemäß § 13 Abs. 2 zweiter Satz FLG zu befreien, entschieden. Ob das gegenständliche Flurbereinigungsverfahren mit Zustimmung des Beschwerdeführers eingeleitet worden ist, entzieht sich schon deshalb einer Überprüfungsmöglichkeit durch den Verwaltungsgerichtshof, weil sowohl der Bescheid der ABB über die Einleitung des Verfahrens vom 7. Jänner 1987 als auch deren Bescheid über die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken vom 26. Februar 1991 in Rechtskraft erwachsen sind.

Die unbegründete Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070210.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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