Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.01.2022Norm
GewO 1994 §14 Abs1Rechtssatz
Asylwerber zählen nicht zu den in § 14 Abs 1 zweiter Satz GewO genannten „Personen, denen Asyl gewährt wird“ und sind daher nach dieser Bestimmung nicht gewerberechtsfähig. § 7 Abs 2 GVG-B sieht jedoch als lex specialis zu § 14 GewO vor, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber (nur) in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrags unzulässig ist. Daraus folgt, dass Asylwerber ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags gewerberechtsfähig sind (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 14 Rz 9).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Hausbetreuung; Gewerbeausübung; Ausländer; Untersagung;Anmerkung
VwGH 25.04.2022, Ra 2022/04/0024-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2179.001.2021Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022