RS Lvwg 2022/1/4 LVwG-AV-2179/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.01.2022

Norm

GewO 1994 §14 Abs1
GewO 1994 §340

Rechtssatz

Asylwerber zählen nicht zu den in § 14 Abs 1 zweiter Satz GewO genannten „Personen, denen Asyl gewährt wird“ und sind daher nach dieser Bestimmung nicht gewerberechtsfähig. § 7 Abs 2 GVG-B sieht jedoch als lex specialis zu § 14 GewO vor, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber (nur) in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrags unzulässig ist. Daraus folgt, dass Asylwerber ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags gewerberechtsfähig sind (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 14 Rz 9).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Hausbetreuung; Gewerbeausübung; Ausländer; Untersagung;

Anmerkung

VwGH 25.04.2022, Ra 2022/04/0024-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2179.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten