Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.01.2022Norm
GewO 1994 §14 Abs1Rechtssatz
Zu den Staatsverträgen iSd § 14 Abs 1 erster Satz GewO zählen nur solche mit einem bestimmten Inhalt, nämlich Staatsverträge, die festlegen, dass Angehörige fremder Staaten im Bundesgebiet „Gewerbe wie Inländer ausüben“ dürfen. Staatsverträge mit einem anderen, wenn auch wirtschaftlich relevanten Inhalt, sind dagegen keine Staatsverträge iSd § 14 Abs 1 erster Satz GewO (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 14 Rz 8).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Hausbetreuung; Gewerbeausübung; Ausländer; Untersagung;Anmerkung
VwGH 25.04.2022, Ra 2022/04/0024-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2179.001.2021Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022