RS Lvwg 2022/1/12 LVwG-AV-2072/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.01.2022

Norm

KFG 1967 §45

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß

§ 45 KFG sind streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder auch berufliche Umstände haben bei der Aufhebung der Bewilligung jedenfalls außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2072.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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