Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.01.2022Norm
KFG 1967 §45Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß
§ 45 KFG sind streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder auch berufliche Umstände haben bei der Aufhebung der Bewilligung jedenfalls außer Betracht zu bleiben.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2072.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022