TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/12 LVwG-AV-2072/001-2021

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Veröffentlicht am 12.01.2022
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Entscheidungsdatum

12.01.2022

Norm

KFG 1967 §45

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 11.11.2021, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt hob mit Bescheid vom 11.11.2021, Zl. ***, die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.03.2017, Zl. ***, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Probefahrtkennzeichen ***) gemäß § 45 Abs. 6a und Abs. 7 KFG 1967 auf.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Probefahrtkennzeichen mehrmals missbräuchlich verwendet und auch die Vorschriften gemäß § 45 Abs. 6 KFG wiederholt nicht eingehalten habe.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.11.2021 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die vorgefallenen Ereignisse aus Unachtsamkeit der Kunden vorgefallen seien. Sie habe die betroffenen Personen darauf deutlich aufmerksam gemacht, jedoch diese nicht nachverfolgen können. Der Aufforderung der Behörde vom 28.04.2021, innerhalb von zwei Wochen der Behörde das Probefahrtbuch zum Probefahrtkennzeichen *** vorzulegen, habe nicht nachgekommen werden können, da der Betrieb geschlossen gewesen sei.

3.   Verwaltungsgerichtliche Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt zu der Zl. *** nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 14.03.2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und dafür das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.02.2019, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1a iVm § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von EUR 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) rechtskräftig bestraft. Diese Behörde erachtete es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 08.02.2019 um 10:27 Uhr im Gemeindegebiet *** in der *** gegenüber Hausnummer *** das KFZ mit dem Probefahrtkennzeichen *** abgestellt habe, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar ist.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 04.06.2019, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 6 iVm § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) rechtskräftig bestraft. Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass bei einer Überprüfung am 01.06.2019 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten es unterlassen hätten, über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens *** einen vollständigen Nachweis zu führen. Im Zeitraum vom 08.01.2019 bis 16.05.2019 seien an Stelle der Fahrgestellnummer oder der letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges bzw., sofern dieses zugelassen war, des Kennzeichens bei mindestens 14 Probefahrten das Probefahrtkennzeichen *** eingetragen worden.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.04.2021, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin unter Punkt 2 gemäß § 45 Abs. 4 2. Satz iVm § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von EUR 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) rechtskräftig bestraft. Diese Behörde erachtete es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin das Probefahrtkennzeichen *** Herrn B am 29.03.2021 um 10:00 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst. Strkm. *** in Fahrtrichtung *** überlassen habe, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 07.06.2021, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 6 iVm § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) rechtskräftig bestraft. Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 28.04.2021, innerhalb von zwei Wochen der Behörde das Probefahrtbuch zum Probefahrtkennzeichen *** vorzulegen, bis dato nicht nachgekommen sei.

4.   Rechtliche Erwägungen:

§ 45 KFG lautet:

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1.Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2.Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3.Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4.das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.der Antragsteller
1.1.sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2.mit solchen Handel treibt,

1.3.solche gewerbsmäßig befördert,

1.4.eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,

1.5.ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, oder

1.6.ein für eines oder mehrere Fachgebiete

17.01– Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse,

17.11– Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,

17.14– Kfz-Lackierung,

17.15– Kfz-Elektronik,

17.40– Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,

17.45– Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17.46– Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17.47– Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung

in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,

2.die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3.für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4.der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

(5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Probefahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Aus den oben angeführten Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt, Neunkirchen bzw. Baden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach wegen Verletzung der einschlägigen Vorschriften der § 45 Abs. 1a KFG, § 45 Abs. 4 2. Satz KFG sowie § 45 Abs. 6 KFG rechtskräftig bestraft worden ist.

Liegen rechtskräftige Bestrafungen vor, haben sowohl die Behörde als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Administrativverfahren diese Umstände ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass sie verpflichtet oder berechtigt wären, die Rechtmäßigkeit der Bestrafungen ihrerseits einer Überprüfung zu unterziehen. Liegt eine rechtskräftige Bestrafung vor, ist die Behörde bzw. das erkennende Gericht jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. VwGH vom 20.04.2004, Zl. 2002/11/0038, vgl. VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ra 2014/11/0027). Auch beim Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG jedenfalls streng zu prüfen sind, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder auch berufliche Umstände der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Betriebes haben bei der Aufhebung der Bewilligung jedenfalls außer Betracht zu bleiben.

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2019 zweimal rechtskräftig gemäß § 45 Abs. 1a KFG bzw. § 45 Abs. 6 KFG bestraft worden ist. Dabei ist im Zuge einer behördlichen Überprüfung am 01.06.2019 festgestellt worden, dass mehrfach bei Probefahrten Eintragungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt worden sind. Trotz dieser behördlichen Feststellungen und Bestrafungen hat die Beschwerdeführerin bereits am 29.03.2021 das gegenständliche Probefahrtkennzeichen für eine Fahrt überlassen, welche sich nicht als Probefahrt herausgestellt hat. Zusätzlich ist die Beschwerdeführerin einem behördlichen Auftrag vom 28.04.2021, nämlich das Probefahrtbuch zum Probefahrtkennzeichen *** der Behörde vorzulegen, nicht nachgekommen.

Obwohl die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs. 3 KFG erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (vgl. VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2012/11/0243), liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen aufgrund der zahlreichen einschlägigen Übertretungen des § 45 KFG unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vor.

Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung voll inhaltlich zu bestätigen.

5.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2072.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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