Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.01.2022Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
§ 73 Abs 4 AWG bezieht sich nicht nur auf genehmigte stillgelegte oder geschlossene Deponien, sondern auch auf nicht genehmigte iSd Legaldefinition nach § 2 Abs 7 Z 4 AWG. Sie erfasst auch vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 und sogar vor dem Inkrafttreten des AWG 1990 geschlossene oder stillgelegte Deponien und unterscheidet nicht danach, ob die Deponie abfallrechtlich konsentiert war oder nicht.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Maßnahmen; Verpflichteter; Haftung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1177.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022