RS Lvwg 2022/1/17 LVwG-AV-1177/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.01.2022

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §73

Rechtssatz

§ 73 Abs 4 AWG bezieht sich nicht nur auf genehmigte stillgelegte oder geschlossene Deponien, sondern auch auf nicht genehmigte iSd Legaldefinition nach § 2 Abs 7 Z 4 AWG. Sie erfasst auch vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 und sogar vor dem Inkrafttreten des AWG 1990 geschlossene oder stillgelegte Deponien und unterscheidet nicht danach, ob die Deponie abfallrechtlich konsentiert war oder nicht.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Maßnahmen; Verpflichteter; Haftung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1177.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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