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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste in Wien III, Marxergasse 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. März 1996, Zl. 8 - LAS 16 Ra2/29 - 96, betreffend Gewerbeholzbezug, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, 92/07/0049, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof klargestellt, daß die umkämpfte Berechtigung der nunmehrigen Eigentümer der aus der Regulierungsurkunde des Jahres 1864 berechtigten Liegenschaft zum Bezug von Gewerbeholz im Sinne des § 38 des Stmk. Einforstungs-Landesgesetzes 1983 davon abhängt, daß sich nachweisen läßt, daß der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft im Jahre 1864 das Hufschmiedgewerbe tatsächlich ausgeübt hat. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden können, wurde im genannten Vorerkenntnis weiter ausgeführt, dann könnte von einer Gewerbeausübung im Sinne des § 38 Abs. 3 des Stmk. Einforstungs-Landesgesetzes 1983 im Ergebnis nicht gesprochen werden.
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid den vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis für rechtserheblich erachteten Nachweis als erbracht angesehen und deshalb die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 30. Mai 1989, mit welchem die beschwerdeführende Partei zur Ausfolgung von Gewerbeholz an die Eigentümer der berechtigten Liegenschaft verpflichtet wurde, erneut abgewiesen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde ihre Sachverhaltsfeststellung, der Eigentümer der aus der Regulierungsurkunde berechtigten Liegenschaft habe im Jahre 1864 das Hufschmiedgewerbe auch tatsächlich ausgeübt, auf folgende Indizien gestützt hat:
.) Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft werde in einem Zustellbogen des k.k. Bezirksamtes A. vom 7. Oktober 1861 als Hufschmied bezeichnet.
.) In der Taufurkunde seiner Tochter werde der damalige Eigentümer der berechtigten Liegenschaft als Nagelschmiedmeister und Tierarzt bezeichnet; als Tierarzt sei er zum Hufschlag berechtigt gewesen.
.) Seitens der Gewerbebehörde sei bekanntgegeben worden, daß in einer Urkunde vom 3. Jänner 1860 bemerkt werde, daß laut des ständischen Auszuges aus den Rektifikationsakten wohl eine Hufschmiedegerechtigkeit betrieben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche diese zur Feststellung gelangen ließ, daß der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft im Jahre 1864 das Hufschmiedgewerbe am betroffenen Standort ausgeübt hatte.
Gemäß der auch im Agrarverfahren geltenden Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Pflicht und Recht der Behörde zur freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG haben zur Folge, daß die Ergebnisse einer behördlichen Beweiswürdigung vor dem Verwaltungsgerichtshof nur im eingeschränkten Umfang bekämpft werden können. Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne daß es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, 93/13/0300). Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz.
Daß die Überlegungen der belangten Behörde, auf Grund deren sie in freier Beweiswürdigung zu der von der beschwerdeführenden Partei bekämpften Sachverhaltsfeststellung gelangt ist, den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprächen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Die Kargheit der vorliegenden Beweisergebnisse liegt in der Natur der Sache, die eindrucksvollere Ermittlungsergebnisse nicht erwarten lassen konnte. Diese Kargheit der vorliegenden Beweisergebnisse stand aber einer Beweiswürdigung des von der belangten Behörde gefundenen Ergebnisses, es sei das Hufschmiedgewerbe am Standort in der fraglichen Zeit ausgeübt worden, nicht in einer Weise entgegen, welche die behördlichen Überlegungen dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut aussetzen würde.
Daß sich das tatsächlich ausgeübte Gewerbe nicht auch in quanitativer Hinsicht im Rahmen des urkundlichen Gewerbes gehalten haben muß, um von einer Gewerbeausübung im Sinne des § 38 Abs. 3 des Stmk. Einforstungs-Landesgesetzes 1983 sprechen zu können, wurde schon im mehrfach zitierten hg. Vorerkenntnis vom 14. September 1993, 92/07/0049, klargestellt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Umstand der tatsächlichen Ausfolgung von Gewerbebrennholz an den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft durch die beschwerdeführende Partei zusätzlich als "konkludente Handlung auf eine Anerkennung des Holzbezugsrechtes" deutet, tritt die beschwerdeführende Partei dieser Überlegungen zwar mit Recht entgegen, kann aber daraus für einen Erfolg ihrer Beschwerde nichts gewinnen, weil der Entfall dieses verfehlten Arguments angesichts der Beweiswürdigung zu keinem anderen Bescheidinhalt geführt hätte.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070120.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009