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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §264 Abs3Rechtssatz
Durch die Zurückziehung des (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts gestellten) Vorlageantrages war einer Sachentscheidung durch das VwG und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN). Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021150008.F01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022