RS Vwgh 2022/1/31 Ra 2021/14/0345

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Veröffentlicht am 31.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0119 B 26. März 2019 RS 1

Stammrechtssatz

In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036; 6.2.2019, Ra 2018/14/0210, mwN). Eine Zulässigkeitsbegründung, die keine Bezugnahme auf geltendes Recht und aktuelle Judikatur herstellt, entspricht diesen Anforderungen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140345.L01

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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