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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4Rechtssatz
Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 setzt - ebenso wie § 26 Z 4 EStG 1988 - voraus, dass die von ihr erfassten Reiseaufwandsentschädigungen für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden und die Leistungen des Arbeitgebers sohin Ersatz für eine bestimmte Dienstreise sind (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2019/15/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150005.J01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022