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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/15/0068 B 12. November 2020 RS 4Stammrechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Kann das Erkenntnis nicht sogleich im Anschluss an die Verhandlung verkündet werden, insbesondere wenn komplexe Rechtsfragen zu klären sind oder erst in der Verhandlung neue Beweismittel vorgelegt wurden, die das Verwaltungsgericht noch prüfen/werten muss, entfällt die Verkündung (arg. "nach Möglichkeit"). In diesem Fall ergeht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur schriftlich (vgl. Eder/Martschin/Schmidt, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 47 K 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170001.L02Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022