Index
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des Dr. O, Rechtsanwalt in R, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des X in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Oktober 1995, Zl. U-3631-E/16, betreffend Kosten einer notstandspolizeilichen Maßnahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter in dem mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. April 1995 eröffneten Konkurs über das Vermögen des X. in Y.
Mit Bescheid vom 8. Mai 1995 hatte die Bezirkshauptmannschaft Reutte (BH) dem Gemeinschuldner gemäß § 27 Abs. 6 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, (TAWG) aufgetragen, die auf der Nordseite eines bestimmt bezeichneten Grundstückes auf freiem Feld unbefugt abgelagerten Lebensmittelreste im Ausmaß von ca. 5 Containern unverzüglich zu entfernen und der BH eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Entsorgung unaufgefordert vorzulegen. Auf Grund einer vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Mai 1995 ersatzlos behoben.
Mit einem an den Gemeinschuldner zu Handen des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben der BH vom 10. Mai 1995 wurde die Ersatzvornahme unter Fristsetzung von einem Tag angedroht. In der Folge wurden die abgelagerten Lebensmittelreste über Veranlassung der BH von damit beauftragten Unternehmen beseitigt.
Mit Bescheid vom 2. August 1995 traf die BH eine Entscheidung folgenden Inhaltes:
"BESCHEID
Die (BH) hat im Wege der Ersatzvornahme die ordnungsgerechte
Entsorgung der auf der Nordseite des Grundstückes des
(Gemeinschuldner) ... auf freiem Feld unbefugt abgelagerten
Lebensmittelreste im Ausmaß von ca. 5 Containern durch die ...
sowie durch ... durchführen lassen.
Dabei sind folgende Kosten entstanden, welche von der Konkursmasse zu tragen sind:
- Kompostieranlage ... S 173.200,--
- Kompostierung durch Firma ... S 151.796,70
- Transportkosten S 87.040,--
- Pflugarbeiten (...) S 1.400,--
- Ankauf von Kalk und Urgesteinsmehl S 5.141,--
Gesamtsumme S 418.577,70
Spruch
Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 wird die Konkursmasse im Konkurs über das Vermögen des (Gemeinschuldner) verpflichtet, die oben angeführten Kosten in Höhe von S 418.577,70 zu bezahlen."
Begründend verwies die BH darauf, daß der Beschwerdeführer selbst bekanntgegeben habe, daß auf dem Betriebsgelände des Gemeinschuldners u.a. Lebensmittelreste abgelagert seien, deren Entsorgung durch das zum Vermögen der Konkursmasse gehörige Fahrzeug nicht möglich sei. Sowohl vom Amtsarzt als auch vom Amtstierarzt sei auf die Dringlichkeit der unverzüglichen Entsorgung der vorgefundenen Lebensmittelreste hingewiesen worden, weil auf Grund möglicher Beeinträchtigungen durch Fliegen, Ratten und Sickerwässer Gefahr im Verzug vorliege. Deswegen sei es erforderlich gewesen, die betroffenen Lebensmittelreste im Wege der Ersatzvornahme entfernen zu lassen. Da diese Abfälle zur Konkursmasse gehörten, seien die Kosten spruchgemäß dem Beschwerdeführer zur Begleichung aus der Konkursmasse vorzuschreiben gewesen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß die Behörde an den nunmehr entstandenen Kosten ein beträchtliches Mitverschulden treffe, weil diese Kosten vermieden hätten werden können, wenn der Gemeinschuldner rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen verhalten worden wäre, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen; der gesetzwidrige Zustand auf dem Gelände des Gemeinschuldners sei der Behörde sei langem bekannt gewesen, weil sich auch Anrainer immer wieder über die erheblichen Geruchsbelästigungen beschwert hätten; reagiert habe die Behörde erst dann, als der Beschwerdeführer sie nochmals darauf aufmerksam gemacht habe. Da Gefahr im Verzug schon viele Monate vor der Mitteilung des Beschwerdeführers bestanden habe, hätten schon damals die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Gemeinschuldners veranlaßt werden müssen. Daß die Entsorgung der Lebensmittelreste schließlich vorgenommen worden sei, sei schon richtig gewesen, doch ergreife die Rechtswidrigkeit des Titelbescheides, wie sie im Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Mai 1995 festgestellt worden sei, auch das Vollstreckungsverfahren. Dem Beschwerdeführer sei die Teilnahme am Entsorgungsverfahren nicht ermöglicht worden. Es werde auch die Höhe des geltend gemachten Betrages ausdrücklich bestritten, weil es nicht wirtschaftlich gewesen sei, mit der Entsorgung der Abfälle nicht weniger als sechs verschiedene Betriebe zu beauftragen. Aus den dem Masseverwalter übermittelten Rechnungsunterlagen gehe beispielsweise hervor, daß ein Transport von 20 m3 Bio-Abfällen von Y. nach Z. 9,5 Stunden in Anspruch genommen habe solle, obwohl die Verladung der Abfälle mit einem Radlader erfolgt sei. Ob die Behörde vor Erteilung des Entsorgungsauftrages entsprechende Voranschläge bei befugten Unternehmen eingeholt habe, um das günstigste Angebot zu ermitteln, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die geltend gemachte Kostenforderung sei unabhängig von ihrer Bestreitung dem Grunde und der Höhe nach nur als Konkursforderung anzusehen und lasse sich nicht als Masseforderung qualifizieren. Auch darüber sei im bekämpften Kostenbescheid kein Hinweis enthalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, änderte aber den Spruch des Bescheides insoferne, als der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners zur Zahlung der Kosten verpflichtet und der Bescheid nicht auf § 4 Abs. 1 VVG, sondern auf § 13 Abs. 2 TAWG gestützt wurde. Begründend trat die belangte Behörde der Auffassung des Beschwerdeführers bei, daß nach Wegfall des Titelbescheides durch dessen Behebung mit dem seinerzeitigen Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Mai 1995 eine Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG als unzulässig angesehen werden müsse. Es habe jedoch nach § 13 Abs. 2 TAWG die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der betriebliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, sammelt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen und bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen. Bei den vorgelegenen Lebensmittelresten handle es sich um betriebliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 TAWG, deren Sammlung nicht entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes erfolgt sei. Da Gefahr im Verzug vorgelegen sei, finde die Auftragserteilung zur Entsorgung der Lebensmittelreste durch die BH in der Bestimmung des § 13 Abs. 2 TAWG gesetzliche Deckung, wobei die dabei angefallenen Kosten dem Masseverwalter als Verfügungsberechtigten aufzutragen gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer ein behördliches Mitverschulden an den entstandenen Kosten behaupte, gingen seine Ausführungen ins Leere, weil die BH die Ablagerungen der Lebensmittelreste weder selbst durchgeführt noch sonst veranlaßt habe. Die vom Beschwerdeführer bestrittene Höhe des vorgeschriebenen Betrages ergebe sich aus den im Akt liegenden Rechnungsbelegen. Die geltend gemachte Kostenforderung sei gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 KO als Masseforderung zu beurteilen. Die Lebensmittelreste gehörten zur Konkursmasse, weshalb auch den Beschwerdeführer die sich aus den §§ 10 ff TAWG ergebenden Pflichten getroffen hätten. Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsorgung derartiger Abfälle anfielen, seien daher als Auslagen anzusehen, die mit der Verwaltung der Masse verbunden sind.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge dessen Rechtswidrigkeit begehrt, wobei er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt erachtet, nicht entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen für die behördlich veranlaßten Entsorgungsmaßnahmen mit Kosten im vorgeschriebenen Umfang unter deren Qualifizierung als Masseforderung belastet zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 TAWG hat der Bürgermeister demjenigen, der Haushaltsmüll entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, sammelt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegen den betreffenden Betriebsinhaber nach Abs. 1 vorzugehen, wenn betriebliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, gesammelt oder abgeführt werden.
Gegen die von der belangten Behörde rechtlich eingeschlagene Vorgangsweise, den erstinstanzlichen Kostenbescheid auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 TAWG anstelle jener des § 4 Abs. 1 VVG zu stützen, trägt der Beschwerdeführer Bedenken bezüglich einer Überschreitung der der belangten Behörde im Berufungsverfahren zukommenden Entscheidungsbefugnis nicht vor. Da Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz war, hegt auch der Verwaltungsgerichtshof gegen den von der belangten Behörde vorgenommenen Austausch der Rechtsgrundlage für die gleichgebliebene Kostenersatzpflicht unter dem Aspekt der der belangten Behörde im Berufungsverfahren zukommenden Entscheidungsbefugnis keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer bestreitet ebensowenig das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales von Gefahr im Verzug im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz TAWG i.V.m. § 13 Abs. 2 leg. cit.; da die belangte Behörde der Aktenlage nach vom Vorliegen von Gefahr im Verzug mit Recht ausgehen durfte, wie die beigezogenen Sachverständigen aus dem Sanitätswesen bekundeten, obwalten gegen den angefochtenen Bescheid auch unter diesem Aspekt keine Bedenken.
Daß die bescheidmäßig vorgeschriebene Kostenforderung vor Konkurseröffnung entstanden wäre, ist eine vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung, der nicht beigepflichtet werden kann. Entstanden sind diese Kosten als Rechtsfolge des Auftrages, den die BH den mit der Entsorgung der Abfälle beauftragten Unternehmen erteilt hatte. Dieser Auftrag aber wurde, wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreiten kann, erst nach Konkurseröffnung erteilt. Daß die Behörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes verpflichtet gewesen wäre, die der nunmehrigen Kostenvorschreibung zugrundeliegenden Aufträge schon zu einem Zeitpunkt zu erteilen, als der Gemeinschuldner noch nicht in Konkurs verfallen war, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist eine Frage, die nicht untersucht zu werden braucht, weil das rechtliche Entstehen der vorgeschriebenen Kosten nicht an ein fiktives, sondern an das tatsächliche Behördenhandeln geknüpft war. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, daß die Entsorgungskosten im Falle früherer Auftragserteilung durch die Behörde zur Abfallbeseitigung geringer ausgefallen wären, gelten für dieses Argument die gleichen Erwägungen, sodaß ein gegebenenfalls der Behörde anzulastendes Verschulden an der Säumigkeit in der Auftragserteilung im Verfahren zur Festsetzung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht mit Erfolg eingewendet werden kann. Daß der Kostenersatzbescheid nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners in jedem Fall nur gegenüber dem Beschwerdeführer als Masseverwalter erlassen werden konnte, kann unabhängig von der Beurteilung der Kostenersatzverpflichtung als Masse- oder Konkursforderung in keinem Falle zweifelhaft sein (vgl. die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 96/07/0071). Durch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommene Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten als Masseforderung nach § 46 Abs. 1 Z. 2 KO wurden Rechte des Beschwerdeführers im übrigen schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung zu sein hatte. Dementsprechend kann auch der Mangel eines Zureichens der Masse zur Deckung dieser Kosten ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, weshalb auch das Argument des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei gemäß § 68 Abs. 4 Z. 3 AVG tatsächlich undurchführbar, schon deswegen nicht greift.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, im behördlichen Verfahren an der Wahrung seiner Rechte verhindert worden zu sein, zeigt er auch damit eine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht erfolgreich auf. Die Berechtigung des Vorwurfes zu untersuchen, daß die Behörde es unterlassen habe, vor Erteilung des Entsorgungsauftrages entsprechende Voranschläge bei verschiedenen Unternehmen einzuholen, um das günstigste Angebot zu ermitteln, erübrigt sich schon deswegen, weil die Behörde zu einer solchen Vorgangsweise nach Lage des Falles nicht verhalten war. Ist die Behörde auch im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Ersatzvornahme nicht verpflichtet, mehrere Kostenvoranschläge zur Ermittlung des günstigsten Anbieters der auf dem Wege der Ersatzvornahme durchzuführenden Leistung einzuholen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, 95/05/0124, und vom 7. November 1995, 95/05/0260), so hat dies erst recht für die Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen bei Gefahr im Verzug nach Art der im Beschwerdefall veranlaßten Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 TAWG i.V.m. § 13 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. zu gelten. Wie der Verpflichtete es hinnehmen muß, wenn die Kosten der Durchführung eines Auftrages im Wege der Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären, so gilt dies auch für jene Partei eines Verwaltungsverfahrens, die durch Mißachtung ihrer gesetzlichen Pflichten eine Gefahrensituation herbeigeführt hat, deren Beseitigung auf dem Wege einer notstandspolizeilichen Maßnahme erforderlich ist.
In welcher Weise eine wodurch von der Behörde verhinderte Mitwirkung des Beschwerdeführers am verwaltungsbehördlichen Verfahren geeignet war, das Ergebnis des angefochtenen Bescheides so zu beeinflussen, daß die gebotene Gelegenheit zur Mitwirkung geeignet gewesen sein konnte, einen im Ergebnis anderen Bescheid herbeizuführen, zeigt der Beschwerdeführer konkret in keiner Weise auf. Er hat im Verwaltungsverfahren zugestanden, über die Rechnungsbelege verfügt zu haben. Welche der kostenverursachenden Leistungen den Rahmen des erforderlichen notstandspolizeilichen Auftrages verlassen hätte oder nicht im honorierten Umfang erbracht worden wäre, stellt der Beschwerdeführer mit seinen im allgemeinen verbleibenden Ausführungen auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dar.
Die Beschwerde erwies sich damit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Spruch und Begründung Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070231.X00Im RIS seit
20.11.2000