RS Vwgh 2022/2/3 Ra 2020/15/0036

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs1
EStG 1988 §32 Abs2
UGB §105
VwRallg

Rechtssatz

In den zu § 105 UGB idF BGBl. I Nr. 120/2005 ergangenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde klargestellt, dass die umfassende Anerkennung der Rechtsfähigkeit der offenen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft "nichts am inneren Aufbau dieser Gesellschaften, somit auch nichts am Prinzip der ‚Gesamthandschaft' und damit an all jenen wesentlichen Elementen [ändert], die auch für die steuerrechtliche Beurteilung dieser Gesellschaften und ihrer Gesellschafter als ‚Mitunternehmer' maßgeblich sind" (ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 15). Im Übrigen konnten OG und KG schon vor der mit BGBl. I Nr. 120/2005 erfolgten Neufassung des § 105 UGB zivilrechtliche Eigentümerinnen von Grundstücken sein.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150036.L05

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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