TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/11 95/18/0656

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;
HKG 1946 §3 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. M. Fellner, über die Beschwerde des U in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 1995, Zl. 101.766/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verwaltungsverfahren trotz mehrfacher fernmündlicher Aufforderung keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachweisen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen (u.a.) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber (u.a.) nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

2.1. Der Beschwerdeführer hält die Auffassung der belangten Behörde, er habe keinen Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung erbracht, für unzutreffend. Er habe im Verwaltungsverfahren durch die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages, eines Firmenbuchauszuges und einer Bestätigung des Steuerberaters nachgewiesen, 50 % des Stammkapitals einer namentlich genannten Ges.m.b.H. zu halten und daraus Privatentnahmen zu tätigen. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert sei.

2.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß die Stellung des Beschwerdeführers als Gesellschafter und - wie sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden ebenfalls ergibt - handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. auch unter Berücksichtigung von regelmäßigen Privatentnahmen noch nicht zwingend zu der rechtlichen Schlußfolgerung führt, der Beschwerdeführer sei nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.

Der für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung maßgebliche § 2 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

"Aufgrund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1.

Die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2.

Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft,

die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern sind;

              3.              Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben."

Voraussetzung für das Bestehen einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als geschäftsführendem Gesellschafter einer Ges.m.b.H. ist demnach, daß diese Ges.m.b.H. Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 Handelskammergesetz sind Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.

Die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung hängt somit davon ab, ob der Ges.m.b.H., deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, die Berechtigung zum Betrieb eines der im § 3 Abs. 2 Handelskammergesetz genannten Unternehmens zukommt (vgl. das zur vergleichbaren Frage der Pflichtversicherung aufgrund eines Werkvertrages ergangene hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0286).

Der Beschwerdeführer hat jedoch im Verwaltungsverfahren weder vorgebracht noch nachgewiesen, daß der Ges.m.b.H., deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, eine entsprechende Berechtigung zukommt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung - keinen Nachweis für das Bestehen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes erbracht hat.

3. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die belangte Behörde sei aktenwidrig davon ausgegangen, er habe den Gesellschaftsvertrag, den Firmenbuchauszug und die Bestätigung des Steuerberaters nicht vorgelegt.

Dem gegenüber hat jedoch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht, diese Urkunden nicht vorgelegt zu haben, sondern ist - wie dargestellt zu Recht - zu dem Ergebnis gelangt, daß auch durch die genannten Urkunden das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nicht nachgewiesen wurde.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180656.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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