RS Vwgh 2022/2/3 Ra 2020/15/0036

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

000
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht
34 Monopole

Norm

AbgÄG 2012
EStG 1988 §30 Abs1
StabG 01te 2012

Rechtssatz

In Bezug auf Grund und Boden samt Gebäude erfasst § 30 Abs. 1 EStG 1988 idF ab dem 1. StabG 2012 Sachen gleicher Art wie die noch auf eine Spekulationsfrist abstellende Regelung des § 30 EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012. Im Rahmen des einheitlichen Grundstücks sind die einzelnen Elemente Gebäude sowie grundstücksgleiche Rechte dann als eigenständige Wirtschaftsgüter anzusehen, wenn sie "isoliert veräußert werden", was insbesondere bei der Veräußerung eines Superädifikates oder eines Baurechts der Fall sein wird (VwGH 10.9.2020, Ra 2019/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150036.L01

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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