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000Norm
AbgÄG 2012Rechtssatz
In Bezug auf Grund und Boden samt Gebäude erfasst § 30 Abs. 1 EStG 1988 idF ab dem 1. StabG 2012 Sachen gleicher Art wie die noch auf eine Spekulationsfrist abstellende Regelung des § 30 EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012. Im Rahmen des einheitlichen Grundstücks sind die einzelnen Elemente Gebäude sowie grundstücksgleiche Rechte dann als eigenständige Wirtschaftsgüter anzusehen, wenn sie "isoliert veräußert werden", was insbesondere bei der Veräußerung eines Superädifikates oder eines Baurechts der Fall sein wird (VwGH 10.9.2020, Ra 2019/15/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150036.L01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022