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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §45 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Ein gegen das außenvertretungsbefugte Organ eingeleitetes Strafverfahren ist nach erfolgreicher Geltendmachung der Bestellung einer anderen Person zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Es ist ausschließlich der verantwortliche Beauftragte zu verfolgen.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020170005.J01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022