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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30b Abs2Rechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26. Mai 2021, Ra 2019/15/0046, in Bezug auf private Grundstücksveräußerungen eines Vereins ausgesprochen: "Mit der Entrichtung der Immobilienertragsteuer in der korrekten Höhe gilt die Körperschaftsteuer aus privaten Grundstücksgeschäften als abgegolten (vgl. § 24 Abs. 2 KStG 1988 sowie § 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 iVm § 30b Abs. 2 EStG 1988)." Auch in Bezug auf private Grundstücksveräußerungen durch Einkommensteuersubjekte setzt die Abgeltungswirkung die gesetzlich richtige ImmoESt voraus . § 30b Abs. 2 erster Satz EStG 1988 stellt auf die ImmoESt in der dem Gesetz entsprechenden Höhe ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150004.J02Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022