TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/11 94/18/0973

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FrG 1993 §10 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. M. Fellner, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1994, Zl. 101.692/2-III/11/94, betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. Oktober 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, vom 30. November 1994 auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die zugunsten der Beschwerdeführerin abgegebene Verpflichtungserklärung ihrer Schwägerin nicht tragfähig genug erscheine, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Aufenthaltes zu sichern. Seit Beginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet habe die Beschwerdeführerin den vom Gesetz geforderten Lebensunterhalt nicht aus eigenem bestreiten können und auch bis dato keine Beweise erbracht, daß sie über die für ihren Aufenthalt erforderlichen Mittel verfüge. Zwar bestehe eine - durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihren Verwandten bedingte - Bindung zur Republik Österreich, diese sei aber den öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, sie habe zu Unrecht angenommen, daß die Beschwerdeführerin über die für ihren Aufenthalt erforderlichen Mittel nicht verfüge und die Verpflichtungserklärung ihrer Schwägerin zu Unrecht als nicht tragfähig genug qualifiziert.

Mit diesem Vorwurf ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen im Ergebnis im Recht:

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Verpflichtungserklärung ihrer Schwägerin vom 1. Dezember 1993 vorgelegt, mit welcher sich diese unwiderruflich verpflichtet hat, für den gesamten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin solange uneingeschränkt aufzukommen, bis sie dazu aus eigenem Einkommen in der Lage sein werde. Die Schwägerin der Beschwerdeführerin hat sich weiters dazu verpflichtet, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und ihren öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Ausreise der Beschwerdeführerin entstehen, binnen vierzehn Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen (insbesondere auch Kosten für Sozialleistungen und Anforderungen für medizinische Betreuung). Die sich Verpflichtende verfüge über ein monatliches Einkommen von S 11.000,--.

Die belangte Behörde hat diese Erklärung ohne weitere Begründung als nicht tragfähig genug angesehen, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Aufenthaltes zu sichern. Welche Erwägungen der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, daß die Verpflichtungserklärung nicht tragfähig genug sei, zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides daher nicht schlüssig entnommen werden. Hiebei handelt es sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache; das Fehlen der Bekanntgabe der maßgeblichen Erwägungen hindert somit die Nachprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

Der belangten Behörde fällt demnach ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 i.V.m. § 67 AVG zur Last. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, daß für die in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde sowie eine Kopie des angefochtenen Bescheides Stempelgebühren von nur S 270,-- zu entrichten waren.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180973.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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