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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224 Abs1Rechtssatz
Aufgrund des Grundsatzes der materiellen Akzessorietät der Haftung setzt die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung voraus, dass eine Abgabenschuld (gegenüber dem Abgabenschuldner) entstanden und noch nicht erloschen ist (vgl. VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150004.J01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022