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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dem Antrag, von einer Veröffentlichung der Entscheidung gänzlich abzusehen, konnte schon mangels diesbezüglicher gesetzlicher Grundlage nicht nachgekommen werden (zur Anonymisierung von Erkenntnissen siehe § 43 Abs. 8 VwGG). Die Aufgabe des VwGH zur Entscheidung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erfordert vielmehr geradezu wesensimmanent eine Veröffentlichung der von ihm getroffenen Erkenntnisse zur Klärung der in Revisionen aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150004.J05Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022