RS Vwgh 2022/2/10 Ro 2020/15/0004

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Veröffentlicht am 10.02.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108c Abs2 Z1
EStG 1988 §108c Abs2 Z2
EStG 1988 §108c Abs7
ForschungsprämienV 2012 AnhIII

Rechtssatz

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (§ 108c Abs. 7 EStG 1988), wobei der Steuerpflichtige konkrete Angaben über die eigenbetriebliche Forschung und die gesamten (geplanten) bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungsaufwendungen nach vorgegebener Gliederung bekannt zu geben hat (siehe dazu im Einzelnen Anhang III der ForschungsprämienV 2012). Die Geltendmachung einer eigenbetrieblichen Forschungsprämie ist damit an die besondere formale Voraussetzung der zwingenden Einbindung der FFG gebunden. Aufgabe der FFG ist es dabei, im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zu beurteilen, "inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 erfüllt" (§ 108c Abs. 7 Satz 2 EStG 1988). Durch die Einbindung der FFG wird das Finanzamt sohin bei der Prüfung der Berechtigung der Prämienanträge für eigenbetriebliche Forschung durch dessen Expertise stets in fachlicher Hinsicht unterstützt. Im Gegensatz zur Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung ist im Falle der Auftragsforschung dagegen kein im Vorfeld einzuholendes Gutachten der FFG notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150004.J02

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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