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E6JNorm
UStG 1994 §10 Abs2 Z4 litb idF 1994/663Beachte
Rechtssatz
Grundstücke, Gebäude oder Teile und Anlagen dienen dann Wohnzwecken iSd Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen und Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren (vgl. VwGH 4.2.2009, 2007/15/0116, 24.3.2015, 2012/15/0042, sowie 25.6. 2014, 2010/13/0119). Wird eine Wohnung bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen, kann von einem Aufenthalt "auf Dauer" keine Rede sein. Darin unterscheidet sich der Begriff der "Wohnzwecke" iSd § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d auch von jenem der "Beherbergung" iSd § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b (jeweils in der Stammfassung des UStG 1994 BGBl. Nr. 663/1994). Denn während der "Wohnzweck" einen Zustand beschreibt, der grundsätzlich auf Dauer ausgelegt ist, erfasst der Begriff der Beherbergung die Zurverfügungstellung einer bloß vorübergehenden Wohnmöglichkeit (vgl. sinngemäß EuGH 12.2.1998, C-346/95, Blasi, Rn. 23)
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995CJ0346 Blasi VORABSchlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019150179.J01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022