RS Vwgh 2022/2/10 Ra 2021/03/0291

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Veröffentlicht am 10.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0114 E 16. November 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Ausgehend von Art. 130 Abs. 3 B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, VwGH 24.5.2012, 2011/03/0076).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030291.L04

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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