Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
ADV §32Rechtssatz
§ 32 ADV verpflichtet den Soldaten im Fall einer Alarmierung zum sofortigen Einrücken zur Truppe bzw. zur Meldung bei der nächsten militärischen Dienststelle; diese Bestimmung verpflichtet den Soldaten - anders als gegebenenfalls § 1 Abs. 3 der SPG RichtlinienV 1993 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - aber nicht dazu, außerhalb des Dienstes einzuschreiten (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030291.L02Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022