RS Vwgh 2022/2/10 Ra 2021/03/0291

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Veröffentlicht am 10.02.2022
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §32
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2

Rechtssatz

§ 32 ADV verpflichtet den Soldaten im Fall einer Alarmierung zum sofortigen Einrücken zur Truppe bzw. zur Meldung bei der nächsten militärischen Dienststelle; diese Bestimmung verpflichtet den Soldaten - anders als gegebenenfalls § 1 Abs. 3 der SPG RichtlinienV 1993 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - aber nicht dazu, außerhalb des Dienstes einzuschreiten (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030291.L02

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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