RS Vwgh 2022/2/14 Ro 2021/17/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs6
GSpG 1989 §50 Abs10 idF 2012/I/112
GSpG 1989 §53
GSpG 1989 §54 Abs3 idF 2013/I/070
GSpG 1989 §54 idF 2013/I/070
VStG §24
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/17/0003

Rechtssatz

In der Praxis wird in vielen Fällen die Vernichtung eingezogener Gegenstände sofort nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand möglich sein. Diesem Umstand Rechnung tragend sieht § 54 Abs. 3 GSpG 1989 vor, dass die Vernichtung jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides zu erfolgen hat. Erfolgt die Vernichtung eines eingezogenen Gegenstandes innerhalb dieser Frist, so ist auch für die Kostenersatzpflicht des § 50 Abs. 10 GSpG 1989 davon auszugehen, dass die auf diesen Gegenstand entfallenden Lagerkosten im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren stehen. Umgekehrt ist bei einer späteren Vernichtung von einem fehlenden Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren auszugehen, sodass die in diesem Zeitraum (nach Ablauf der Jahresfrist des § 54 Abs. 3 GSpG 1989) anfallenden Lagerkosten dem Bestraften nicht mehr im Wege des § 50 Abs. 10 GSpG 1989 auferlegt werden dürfen. Dieser Beurteilung steht auch nicht die Auffassung entgegen, dass es sich bei der Bestimmung des § 54 Abs. 3 GSpG 1989 um eine bloße Ordnungsvorschrift handle, aus der dem Eigentümer des von der Einziehung betroffenen Gegenstandes kein subjektiv-öffentliches Recht auf tatsächliche Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes binnen Jahresfrist erwachse. Ein subjektives öffentliches Recht wäre dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist. Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2017/17/0923). Eine solche Anordnung liegt in Bezug auf § 54 Abs. 3 GSpG 1989 nicht vor. Da im Hinblick auf § 54 Abs. 3 GSpG 1989 auch keine Pflicht zum Ersatz für die nach Ablauf der Jahresfrist anfallenden Lagerkosten besteht, ist ein Interesse einer Verfahrenspartei an der Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes innerhalb der Jahresfrist jedenfalls nicht anzunehmen. Wenn eine Behörde mit der Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes über die Jahresfrist des § 54 Abs. 3 GSpG 1989 hinaus zuwartet - wofür gute Gründe bestehen können -, so hat dies jedoch zur Folge, dass sie den Bestraften wegen des fehlenden Zusammenhangs mit dem konkreten Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren nicht gemäß § 50 Abs. 10 GSpG 1989 zum Ersatz der dabei entstehenden (weiteren) Lagerkosten heranziehen darf.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021170002.J04

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten