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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 2012Beachte
Rechtssatz
Aus §§ 64 VStG, § 50 Abs. 10 und § 54 GSpG 1989 ergibt sich, dass Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG 1989 verstoßen wird, (außer in Bagatellfällen) zur Verhinderung weiterer solcher Verwaltungsübertretungen einzuziehen (§ 54 Abs. 1 GSpG 1989) und nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten (§ 54 Abs. 3 GSpG 1989) sind. Die Bestimmung über den Ersatz der Barauslagen in § 50 Abs. 10 GSpG 1989 wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, dem § 50 GSpG 1989 angefügt (ErläutRV 1960 BlgNR 24. GP 51 f). Vor dem Inkrafttreten des § 50 Abs. 10 GSpG 1989 waren die im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren angefallenen Kosten dem Bestraften nach den Bestimmungen des § 64 Abs. 3 VStG aufzuerlegen. Mit der nur im Bereich des GSpG 1989 anwendbaren neuen Regelung wollte der Gesetzgeber eine Verringerung des "sehr hohen" Verwaltungsaufwands und eine "effiziente und kostendeckende Vollziehung" der Barauslagenvorschreibung im Zusammenhang mit Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren nach dem GSpG 1989 erreichen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021170002.J05Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022