TE Vwgh Beschluss 2022/2/21 Ra 2021/12/0077

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Veröffentlicht am 21.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, in der Revisionssache des P S in H, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2021, W259 2235357-1/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Auszahlung einer Funktionszulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Streitkräfte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Unteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf einem Arbeitsplatz verwendet, den seine Dienstbehörde der Grundlaufbahn in der Verwendungsgruppe M BUO zuordnet.

2        Mit Schreiben vom 22. November 2019 verwies der Revisionswerber darauf, dass er „mit 1.10.2019 auf den Arbeitsplatz MaschMechUO bei TLZ/LRÜ ...“ versetzt worden sein, der die „Wertigkeit M3/3“ habe, und beantragte die „bescheidmäßige Feststellung [s]einer Einstufung“.

3        Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 beantragte der Revisionswerber die „Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen FG GL und FG 3 rückwirkend mit 1.10.2019“ und begründete diesen Antrag näher.

4        Mit Bescheid vom 26. August 2020 erledigte die Dienstbehörde den Antrag vom 18. Dezember 2019 mit folgendem Spruch:

„Ihr Antrag vom 18.12.2019 um Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionszulage: Militärperson Unteroffizier, Grundlaufbahn (M BUO/GL) und Militärperson Unteroffizier, Funktionsgruppe 3 (M BUO/FG 3) ab 01.10.2019 wird gem. § 91 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 112/2019 abgewiesen“.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das vom Revisionswerber mit Beschwerde gegen diesen Bescheid angerufene Bundesverwaltungsgericht den Spruch des Bescheides wie folgt ab:

„Ihr Antrag vom 18.12.2019 auf Auszahlung der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionszulage: Militärperson Unteroffizier, Grundlaufbahn (M BUO/GL) und Militärperson Unteroffizier, Funktionsgruppe 3 (M BUO/FG 3) ab 01.10.2019 gemäß § 91 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird zurückgewiesen.“

6        Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass mit dem Antrag vom 18. Dezember 2019 ausschließlich ein Liquidierungsbegehren (bezüglich der Bezugsdifferenz zwischen den bei Gebührlichkeit der für die Funktionsgruppe 3 zustehenden und den für die Grundlaufbahn gebührenden Bezügen) geltend gemacht worden sei. Demgegenüber sei mit dem - vom angefochtenen Bescheid nicht erledigten und daher noch offenen - Antrag vom 22. November 2019 ein Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage der Gebührlichkeit der Funktionszulage für die Funktionsgruppe 3 gestellt worden. Nachdem die Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich über das Liquidierungsbegehren abgesprochen habe und über den Antrag vom 22. November 2019 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit noch nicht entschieden worden sei, habe der Antrag vom 18. Dezember 2019 nicht (gemeint: in einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides) umgedeutet werden können. Nach der herrschenden Rechtsprechung sei über das Liquidierungsbegehren als solches kein Bescheid zu erlassen (Hinweise auf VwGH 27.9.2011, 2010/12/0131, und 13.9.2017, Ra 2017/12/0006). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber (unter der Überschrift „Revisionspunkte“) die Verletzung in Rechten wie folgt behauptet:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Anerkennung und Auszahlung der Funktionsgruppe 3 entsprechend der Bewertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes M BUO/FG 3 nach § 147 BDG verletzt“.

8        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

9        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0063; 25.10.2017, Ra 2017/12/0095, jeweils mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118; 21.10.2020, Ra 2020/12/0030 und Ra 2020/12/0031, jeweils mwN).

10       Das Bundesverwaltungsgericht hat den (antragsabweisenden) Bescheidspruch dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen werde, sodass als Revisionspunkt allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen wäre (VwGH 27.5.2019, Ra 2018/12/0015; 26.7.2021, Ra 2020/12/0022, jeweils mwN).

11       Da im Rahmen des Revisionspunkts eine Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung durch die Zurückweisung des Antrags nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0032; 21.10.2020, Ra 2020/12/0030 und Ra 2020/12/0031, jeweils mwN).

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120077.L00

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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