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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus, weil durch freie Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde abhängt (vgl. VwGH 13.4.2021, Ro 2020/12/0001).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120073.L03Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022