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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/21/0089 E 29. Juni 2017 RS 4Stammrechtssatz
Der EuGH betonte in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil EuGH 13. Januar 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde ist nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen, 2. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden, 3. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EG erfüllt war, 4. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt (vgl. Urteil EuGH 13. Januar 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837; Urteil EuGH 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559,). Der EuGH hat in einer Reihe von weiteren Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont (vgl. B 21. Dezember 2012, 2012/17/0465,0466; E 24. September 2014, 2012/03/0165).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0453 Kuehne Heitz VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120073.L01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022