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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Ing. Dr. A P in W, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Opernring 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Oktober 2021, LVwG 49.5-2408/2021-5, betreffend Zurückweisung von Anträgen wegen entschiedener Sache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz und wurde mit Bescheid vom 28. Juli 2017 des Stadtsenats der Stadt Graz in den Ruhestand versetzt. Der Spruch dieses Bescheides lautete:
„[Der Revisionswerber] wird nach Ablauf von 3 Jahren im zeitlichen Ruhestand, von Amts wegen, mit Ablauf des 31.8.2017 in den dauernden Ruhestand versetzt. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Auszahlung der Aktivbezüge eingestellt.
Der Ruhegenuss wird mit Wirksamkeit vom 1.9.2017 mit einer Höhe von monatlich brutto
€ 3.544,61
festgesetzt.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen [...]“
2 Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 berief sich der Revisionswerber auf die am 8. Mai 2019 ergangenen Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-24/17 (Österreichischer Gewerkschaftsbund) und C-396/17 (Leitner), brachte vor, dass „das österreichische Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten ... gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters“ verstoße, machte einen Anspruch auf „Differenz zwischen dem Gehalt (in weiterer Folge auch Pension)“, das er hätte beziehen müssen, wäre er „nicht diskriminiert“ worden, und dem tatsächlich bezogenen Gehalt geltend und stellte, darauf gestützt, die folgenden Anträge:
„a.auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG;
b.die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen;
c.Neubemessung der Pension;
d.Verzicht auf Einwand der Verjährung“
3 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 wies der Stadtsenat der Stadt Graz diese Anträge mit der Begründung ab, dass auf den Revisionswerber als Beamten der Stadt Graz im Ruhestand die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz Anwendung finde und nicht das Gehaltsgesetz.
4 Mit dem über Berufung des Revisionswerbers ergangenen Bescheid vom 8. Juli 2021 behob der Gemeinderat der Stadt Graz den Bescheid vom 10. Dezember 2020 und wies die Anträge des Revisionswerbers „wegen entschiedener Sache“ zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Revisionswerber mit Bescheid vom 28. Juli 2017 in den Ruhestand versetzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits die Urteile des EuGH vom 18. Juni 2009, C-88/08 Hütter, und vom 11. November 2014, C-530/13 Schmitzer, vorgelegen und eine diesen Entscheidungen Rechnung tragende Neuregelung des § 16a Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO) in Geltung gestanden. Die im Antrag des Revisionswerbers zitierten Entscheidungen hätten sich auf „bundesrechtliche Regelungen“ bezogen, die „für die Stadt Graz unerheblich“ seien und somit für den Revisionswerber „keine neue Rechtslage begründen“ würden.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Oktober 2021 ab. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts geht hervor, dass der Revisionswerber am 1. September 1982 als Vertragsbediensteter in ein Dienstverhältnis zur Stadt Graz aufgenommen, am 1. Juli 1983 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt und in weiterer Folge vier Mal (zuletzt in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2, der Verwendungsgruppe B) befördert worden sei. Im gedachten Fall des Verlaufs seiner dienstlichen Laufbahn „ausschließlich durch Zeitvorrückung, d.h. ohne jegliche Beförderung“ wäre der Revisionswerber im Zeitpunkt der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand „in B V/7 eingereiht“ gewesen.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die festgestellten Beförderungen aus, dass „die gesamte Judikatur des EuGH zur Altersdiskriminierung im österreichischen Besoldungs- und Vorrückungssystem“ nur dann „zum Tragen“ komme, wenn sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ausschließlich durch Zeitvorrückung bestimme. Die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers sei jedoch im vorliegenden Fall „nicht durch den Vorrückungsstichtag, sondern durch freie Beförderungen bestimmt“, weshalb „die genannte Judikatur“ nicht zur Anwendung komme. Dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers, dass die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-24/17 (Österreichischer Gewerkschaftsbund) und C-396/17 (Leitner) eine wesentliche Modifikation der dem Bescheid vom 28. Juli 2017 zugrunde liegenden Rechtslage herbeigeführt hätten, entgegnete das Verwaltungsgericht (unter Anführung von Rechtsprechungsnachweisen), dass das Hervorkommen einer Entscheidung des EuGH nicht zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens „nach dem Erneuerungstatbestand“ oder „aufgrund des Vorfragentatbestandes“ berechtige. Das Unionsrecht verlange nicht, dass bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen „aufgrund von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zurückzunehmen“ seien.
7 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zB VwGH 29.1.2021, Ra 2020/12/0065).
12 1. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, „Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG“ liege nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt werde, in den die Entscheidung tragenden Normen „keine wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten“ sei. Das Verwaltungsgericht sei im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass in der für den Bescheid vom 28. Juli 2017 maßgebenden Rechtslage oder den dafür maßgeblichen Tatsachen keine relevante Änderung eingetreten sei. Eine relevante Änderung liege jedoch in dem Umstand, dass „infolge der vom Revisionswerber ins Treffen geführten, einschlägigen Judikatur des EuGH, derzufolge die DO eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters“ schaffe, eine „die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation“ eingetreten sei, „zumal die rechtskräftige Entscheidung auf einer unionsrechtswidrigen Entscheidungsgrundlage“ beruhe (die Revision verweist zum Kriterium der Relevanz auf das Erkenntnis vom 10. Juni 1998, 96/20/0266, wonach es ausreiche, dass eine andere rechtliche Beurteilung „nicht von vornherein ausgeschlossen“ sei).
13 Es sei zwar richtig, dass auch Bescheide von Verwaltungsbehörden und Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten, die gegen Unionsrecht verstießen, „gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich gültig und rechtswirksam“ seien und „keine allgemeine Verpflichtung der staatlichen Behörde“ bestehe, „rechtskräftige Bescheide, die gegen Unionsrecht verstoßen, zurückzunehmen“. Jedoch könne sich nach Ansicht des EuGH aus der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Loyalitätspflicht „unter besonderen Umständen“ ergeben, dass die Verwaltungsbehörde angehalten sei, eine rechtskräftige Entscheidung auf einen entsprechenden Antrag hin zu überprüfen und sie „gemäß einer vom Gerichtshof nachträglich vorgenommenen Auslegung der maßgebenden Bestimmungen aufzuheben oder abzuändern“, wodurch dem Unionsrecht „letztlich in Einzelfällen eine rechtskraftdurchbrechende Wirkung“ zukommen könne. Dass diese „Änderung der Rechtslage“ für den Revisionswerber auch von Relevanz sei, zeige sich daran, dass der Eingriff von erheblichem Gewicht sei und er in seinem „berechtigten Vertrauen auf die (seinerzeitige) Rechtslage massiv enttäuscht“ worden sei; der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Neuregelung des § 16a DO ändere daran nichts.
14 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
15 2. Nach der (mit hier nicht relevanten Abweichungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 13 DVG auch im Dienstrechtsverfahren anwendbaren) Vorschrift des § 68 Abs. 1 AVG sind „Anbringen von Beteiligten, die außer den [Anm: im Revisionsfall nicht relevierten] Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren“, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, „wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet“ (wozu im Revisionsfall ebenfalls nichts geltend gemacht wurde).
16 Zur Frage, unter welchen Umständen die Rechtskraft eines Bescheides durch das spätere Hervorkommen eines - der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsansicht entgegenstehenden - Urteils des EuGH aus unionsrechtlichen Gründen in Frage gestellt sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Entscheidungen des EuGH ausgeführt (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2020/11/0070-0071), dass das Unionsrecht entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH 13.1.2004, Rs. C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde ist nach dem in Art. 10 EG (nunmehr Art. 4 Abs. 3 EUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen, 2. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden, 3. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EG (nunmehr Art. 267 Abs. 3 AEUV) erfüllt war, 4. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt (vgl. EuGH 13.1.2004, Rs. C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837; EuGH 19.9.2006 C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559). Der EuGH hat in einer Reihe von weiteren Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont (vgl. VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465, 0466; 24.9.2014, 2012/03/0165).
17 Worin im Revisionsfall jene „besonderen Umstände“ gelegen seien, die nach der im Zulässigkeitsvorbringen bloß pauschal (ohne Präzisierung von Entscheidungsdaten) erwähnten Rechtsprechung gegeben sein müssen, um die Verwaltungsbehörde anzuhalten, die rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und sie „gemäß einer vom [EuGH] nachträglich vorgenommenen Auslegung der maßgebenden Bestimmungen aufzuheben oder abzuändern“, legt das Zulässigkeitsvorbringen nicht dar. Das Vorliegen von Umständen jener Art, die nach der in Rn. 16 zitierten Rechtsprechung zur unionsrechtlichen Pflicht einer „Zurücknahme“ der Verwaltungsentscheidung führen kann, ist im Revisionsfall auch nicht ersichtlich.
18 3. Im Übrigen zeigt das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auch deshalb nicht auf, weil es nicht erkennen lässt, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner - für sich tragfähigen - Alternativbegründung, dass der Vorrückungsstichtag (und damit auch allfällige für dessen Berechnung aus der Rechtsprechung des EuGH resultierende Anforderungen) für die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers im Hinblick auf die festgestellten Beförderungen nicht entscheidend war, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt, vgl. zB VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0002 bis 0008; 19.2.2020, Ra 2019/12/0026, jeweils mwN).
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus, weil durch freie Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde abhängt (vgl. VwGH 13.4.2021, Ro 2020/12/0001, und die dort zitierten weiteren Rechtsprechungsnachweise).
20 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2022
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0453 Kuehne Heitz VORABSchlagworte
Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120073.L00Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022