RS Vwgh 2022/2/21 Ra 2021/12/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/02 Post

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art18 Abs2
PTSG 1996 §17 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0001 E 1. Juli 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) erfolgreich geltend gemacht werden (Hinweis E 10. September 2009, 2008/12/0188 und 2008/12/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120058.L02

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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