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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0001 E 1. Juli 2015 RS 1Stammrechtssatz
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) erfolgreich geltend gemacht werden (Hinweis E 10. September 2009, 2008/12/0188 und 2008/12/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120058.L02Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022