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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des K R in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2021, W221 2228418-1/7E, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 Poststrukturgesetz der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis 5020 Salzburg.
2 Der Revisionswerber befand sich im Wesentlichen ab 22. April 2016 durchgehend im Krankenstand oder war vom Dienst freigestellt. Davor war er zuletzt auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, ohne Funktions- oder Dienstzulagengruppe verwendet worden.
3 Mit schriftlicher Weisung vom 28. Februar 2019 wurde der Revisionswerber aufgefordert, sich am 1. März 2019 bei seiner Stammdienststelle einzufinden und den Dienst anzutreten, wo er auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, eingesetzt werde. Die Aufforderung erfolge, weil der Anstaltsarzt die Einschätzung eines Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt geteilt habe, dass der Revisionswerber weiterhin dienstfähig und damit gesundheitlich geeignet sei, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 8 zu erfüllen.
4 Nach Dienstantritt am 1. März 2019 remonstrierte der Revisionswerber gegen die Weisung mit Schreiben vom 22. und 29. März 2019 und stellte in diesem Zusammenhang u.a. folgende Anträge (Schreibweise im Original):
„1.) dass dem [Revisionswerber] wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis 5020 Salzburg gegeben wird und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis 5020 Salzburg auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8 verrichten muss, sowie
2.) dass der [Revisionswerber] auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis 5020 verwendet/eingesetzt wird und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis 5020 Salzburg auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8 verrichten muss, sowie
...
4.) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 28.2.2019 zur Zustellbasis 5020 Salzburg auf einen Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT8 verwendet zu werden, sofort aufzuheben und dem [Revisionswerber] ein fixen Rayon zur Verfügung zu stellen ist,
5.) anzuordnen, dass der [Revisionswerber] sich auf freie Rayone bewerben darf und seine Bewerbung zu berücksichtigen ist, sowie
...
10.) dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst beim [Revisionswerber] zu erfolgen hat.“
5 Mit dem angefochtenen Teilerkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung der Punkte 1.), 2.), 4.), 5.) und 10.) der Anträge vom 22. und 29. März 2019. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
6 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusammengefasst dahingehend, dass der Revisionswerber mit seinen Anträgen 1.) und 2.) begehre, dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk zugeteilt bzw. er auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis 5020 verwendet oder eingesetzt werde und er seinen Dienst nicht mehr in der Zustellbasis 5020 Salzburg auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verrichten müsse.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018) komme einem Beamten jedoch kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung zu.
8 Da diese Anträge auf die Erteilung einer Weisung bzw. auf Rücknahme der Weisung vom 28. Februar 2019 hinauslaufen würden, seien sie somit unzulässig. Die Rechtmäßigkeit der Weisung vom 28. Februar 2019 sei gesondert zu prüfen und habe der Revisionswerber dies auch beantragt.
9 Mit den Punkten 4.), 5.) und 10.) begehre der Revisionswerber, dass seine Dienstzuteilung vom 25. März und 28. Februar 2019 zur Zustellbasis 5020 Salzburg auf einen Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, sofort aufzuheben und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sowie anzuordnen sei, dass er sich auf freie Rayons bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei, sowie dass seine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen habe.
10 Insoweit bestehe kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz. Diese Anträge seien auf ein aktives Tun der Behörde gerichtet, wofür es keine gesetzliche Grundlage gebe und die einem Feststellungsbegehren nicht zugänglich seien. Wenn es sich bei Punkt 4.) zudem um einen Antrag auf Aufhebung oder auf Abänderung der Weisung handle, sei dies unzulässig. Selbst ein Versetzungsantrag eines Beamten gebe diesem keinen Rechtsanspruch auf eine meritorische Erledigung (Hinweis auf VwGH 24.1.1996, 95/12/0026).
11 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen worden sei.
12 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
15 Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Beurteilung, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung - wie auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revision eingeräumt wird - zukommt, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen (siehe dazu etwa VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072, mwN). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass weder ein subjektives Recht auf Versetzung noch ein solches auf meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung besteht, selbst wenn eine Versetzung etwa aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers geboten wäre (siehe u.a. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).
16 Soweit der Revisionswerber in den Raum stellt, dass seine Anträge auch anders hätten verstanden werden können, zeigt er die Zulässigkeit seiner Revision nicht auf, stellt die - hier jedenfalls vorliegende - vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall doch regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/12/0010; 2.7.2019, Ra 2018/12/0044).
17 Auch die schließlich als Möglichkeit angesprochene allfällige vertragliche Zusicherung eines bestimmten Arbeitsplatzes kann nicht erfolgreich sein. So ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinn) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) erfolgreich geltend gemacht werden (VwGH 1.7.2015, 2012/12/0001).
18 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2022
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120058.L00Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022