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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0086 B 6. April 2021 RS 1Stammrechtssatz
Dass Straftaten nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erhöhen, sondern auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen sind, kann schon deswegen keinem Zweifel unterliegen, weil in § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG 2014 die "strafgerichtliche Unbescholtenheit" ausdrücklich als einer der dafür maßgeblichen Aspekte genannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010277.L01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022