RS Vwgh 2022/2/21 Ra 2021/01/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z6
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8 Abs2
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0086 B 6. April 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Dass Straftaten nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erhöhen, sondern auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen sind, kann schon deswegen keinem Zweifel unterliegen, weil in § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG 2014 die "strafgerichtliche Unbescholtenheit" ausdrücklich als einer der dafür maßgeblichen Aspekte genannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010277.L01

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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