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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A K in L, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2021, L507 2147249-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 14. Jänner 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2020 abgewiesen wurde.
2 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2020, E 837/2020-7, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser wies die eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss vom 7. September 2020, Ra 2020/01/0310, zurück.
3 Am 4. November 2020 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Diesen begründete er damit, dass er sich weiterhin auf die Gründe für das Verlassen des Irak wie im ersten Verfahren berufe, aber nunmehr Beweise vorlegen könne.
4 Mit Bescheid vom 7. Jänner 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Weiters sprach es aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Juli 2021 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Der Revisionswerber brachte dagegen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2021, E 4142/2021-5, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Dazu wird in der Revision ausgeführt, der Revisionswerber werde dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm entgegen den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den dieser bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2021/20/0185, mwN).
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Folge, mit dem der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war. Es liegt daher eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme hier allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in den, den Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz bildenden Rechten in Betracht (vgl. auch dazu - dort betreffend die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache - VwGH Ra 2021/20/0150, mwN). Der Revisionswerber konnte daher schon deswegen in den als Revisionspunkte genannten Rechten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verletzt werden.
13 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140017.L00Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022