Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, VwGH 7.10.2020, Ra 2019/20/0358, und VwGH 9.12.2021, Ra 2021/18/0381, jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrenden" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob die asylwerbende Person infolge ihrer exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden ihres Herkunftsstaates geraten konnte. Entscheidend ist, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für die asylwerbende Person hätte (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/18/0381, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010025.L01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022