RS Vwgh 2022/2/23 Ra 2022/01/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2022
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Rechtssatz

Eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, VwGH 7.10.2020, Ra 2019/20/0358, und VwGH 9.12.2021, Ra 2021/18/0381, jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrenden" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob die asylwerbende Person infolge ihrer exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden ihres Herkunftsstaates geraten konnte. Entscheidend ist, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für die asylwerbende Person hätte (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/18/0381, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010025.L01

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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