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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 2 Abs. 2 Z 4 Oö. ChancengleichheitG RichtsatzV 2018 nimmt (anders als die Vorgängerbestimmung, vgl. VwGH 26.4.2017, Ro 2015/10/0052) unmissverständlich lediglich Unterhaltsleistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen für seine Kinder erhält, vom Einkommensbegriff aus, nicht jedoch Unterhaltsleistungen an diesen selbst, sofern dieser volljährig ist. Eine derartige Sichtweise verbietet sich schon deshalb, weil es für eine Übertragung der von der Leistungsempfängerin aus der (eingeschränkten) Kostenersatzpflicht von Eltern volljähriger Personen gemäß § 42 Oö. ChancengleichheitG 2008 abgeleiteten Privilegierung auf die Frage des Einkommensbegriffs nach § 20 Abs. 2 Z 1 Oö. ChancengleichheitG 2008 iVm § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. ChancengleichheitG RichtsatzV 2018 bereits an einer planwidrigen Lücke fehlt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100129.L01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022