TE OGH 2022/2/3 6Nc30/21w

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Partei B *, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Wansch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, Vereinigte Arabische Emirate, wegen 3.417,48 EUR sA, über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Text

Begründung:

[1]       Der Kläger macht gegen die beklagte Partei, eine Fluglinie mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechte-Verordnung) geltend.

[2]       Der Kläger habe über die Homepage der Beklagten vier Flüge von Wien über Sharjah nach Kochi und retour gebucht. Die Flüge seien von der Beklagten ersatzlos gestrichen worden. Die Beklagte habe auf die Aufforderung, die Ticketpreise zu refundieren, nicht reagiert. Für den Fall, dass sich das angerufene Gericht als international unzuständig erachten sollte, stellte der Kläger einen Ordinationsantrag nach § 28 JN an den Obersten Gerichtshof, weil ihm die Rechtsverfolgung am Sitz der Beklagten in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht zumutbar sei.

[3]       Das zunächst angerufene Bezirksgericht Schwechat sprach mit unangefochtenem Beschluss vom 5. 10. 2021 seine internationale und örtliche Unzuständigkeit aus.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

[5]            Der Oberste Gerichtshof hat, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN).

[6]       Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach die Ordination bewilligt (4 Nc 11/19h; 8 Nc 32/20b [jeweils Vereinigte Arabische Emirate]; vgl allgemein die zu RS0046148 indizierten Entscheidungen). Ausschlaggebend war die Erwägung, dass zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten kein Abkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der Fluggastrechte-Verordnung besteht und zudem unionsrechtliche Erwägungen (effet utile) zu berücksichtigen sind (4 Nc 11/19h; vgl 8 Nc 32/20b).

[7]       Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) ist auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Die Zuweisung der Sache an das Bezirksgericht Schwechat entspricht diesen Kriterien, lag doch zum einen der Abflugort in dessen Sprengel und wurde zum anderen die Klage bereits bei diesem Gericht behandelt (vgl 6 Nc 27/19a; 4 Nc 20/20h).

Textnummer

E133981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060NC00030.21W.0203.000

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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