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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KO §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0115Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in den Beschwerdesachen der G Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
1. (zu Zl. 96/07/0114) vom 17. April 1996, Zl. 513.609/01-I5/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und 2. (zu Zl. 96/07/0115) vom 16. April 1996, Zl. 513.609/03-I 5/95, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Die beschwerdeführende Partei befindet sich im Konkurs. Masseverwalter ist Rechtsanwalt Dr. P.P. Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei ist die Planung und Errichtung einer Golf- und Hotelanlage in H. Bestandteil des Konzeptes war auch die Erschließung und Nutzung einer Thermalquelle sowohl zur Warmwasserversorgung und Heizung des Hotelkomplexes als auch zur balneologischen (heilmedizinischen) Nutzung.
2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 1990 wurde der beschwerdeführenden Partei das Wasserbenutzungsrecht zur Durchführung einer Versuchsbohrung samt Nebenanlagen erteilt.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 1995 wurde festgestellt, daß die der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid derselben Behörde vom 3. September 1990 erteilte Wasserbenutzungsberechtigung mit Ablauf des 31. Dezember 1991 erloschen ist. Gleichzeitig wurden letztmalige Vorkehrungen aufgetragen. Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter Berufung.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1996 wurde der Ausspruch über die letztmaligen Vorkehrungen aufgehoben, im übrigen aber die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 96/07/0115 protokollierte Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Feststellung des Erlöschens einer wasserrechtlichen Bewilligung und in ihrem gesetzlichen Recht auf Aufrechterhaltung einer wasserrechtlichen Bewilligung verletzt.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, Partei des Verfahrens zur Feststellung des Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes sei sowohl der Masseverwalter als auch die Gemeinschuldnerin selbst. Dem Verfahren sei aber nur der Masseverwalter, nicht jedoch die beschwerdeführende Partei als Gemeinschuldnerin beigezogen worden.
Die Feststellung des Erlöschens der der beschwerdeführenden Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung sei gesetzwidrig.
6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Februar 1996 wurde der F. GmbH & Co KEG die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Thermalwasser aus einer Tiefbohrung auf Grundstück Nr. 264/8 (mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. März 1996 berichtigt auf Grundstück Nr. 264/12), KG N., zwecks geothermischer Nutzung und für die Reinjektion des geothermisch genutzten Thermalwassers in eine Tiefbohrung auf Grundstück Nr. 2020/2, KG S. sowie für die Errichtung der hiefür dienenden Anlagen bei Einhaltung verschiedener Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
7. Mit Bescheid vom 17. April 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu
hg. Zl. 96/07/0114 protokollierte Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, in welchem in die bestehende wasserrechtliche Bewilligung der beschwerdeführenden Partei eingegriffen wird, sowie "in ihren Vorzugsrechten auf Grund einer bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung und einer eigenen geplanten Wassernutzung im Widerstreit zu einer anderen geplanten Wasserbenutzung" verletzt.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, Partei des Verfahrens zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die F. GmbH & Co. KEG sei sowohl der Masseverwalter als auch die Gemeinschulderin selbst. Dem Verwaltungsverfahren sei aber nur der Masseverwalter, nicht jedoch die beschwerdeführende Partei als Gemeinschuldnerin beigezogen worden.
Durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die F.-GmbH & Co. KEG werde schwerwiegend in die der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingegriffen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Im Beschwerdefall geht es um die der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Versuchsbohrung. Der Streit geht darum, ob diese Bewilligung noch aufrecht oder bereits erloschen ist und ob durch die der F. GmbH & Co KEG erteilte wasserrechtliche Bewilligung in die erwähnte wasserrechtliche Bewilligung der beschwerdeführenden Partei eingegriffen wird.
Die der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 1990 erteile wasserrechtliche Bewilligung dient der Verwirklichung des Unternehmenszweckes der beschwerdeführenden Partei; diese Bewilligung gehört daher zur Konkursmasse. Zur Erhebung der Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 16. April 1996, Zl. 513.609/03-I 5/95, und vom 17. April 1996, Zl. 513.609/01-I 5/96, war die beschwerdeführende Partei als Gemeinschuldnerin nach erfolgter Konkurseröffnung demnach nicht mehr berechtigt (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Februar 1994, Zl. 93/04/0220, u.a.).
Da sich die Beschwerden daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig erweisen, waren sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070114.X00Im RIS seit
12.11.2001