RS Lvwg 2022/1/13 LVwG-AV-747/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.01.2022

Norm

EisenbahnG 1957 §49 Abs2
AVG §8
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach der stRsp besteht die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 3 VwGVG selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl VwGH Ro 2018/03/0024, mwN). Diese Judikatur betrifft aber ausschließlich Fälle, in denen die Beschwerdeführer behaupteten, die Parteistellung sei ihnen zu Unrecht nicht zuerkannt worden und auf dieser Grundlage das dem Art 132 Abs 1 Z 1 B VG entsprechende Ziel einer Abänderung des mit der jeweiligen Beschwerde angefochtenen Bescheides verfolgten. Im Fall einer fehlerhaften Zuerkennung von Parteistellung an eine Person kann hingegen keine Verletzung dieser Person in ihren subjektiven Rechten liegen.

Schlagworte

Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;

Anmerkung

VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.747.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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