Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.01.2022Norm
EisenbahnG 1957 §49 Abs2Rechtssatz
Nach der stRsp besteht die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 3 VwGVG selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl VwGH Ro 2018/03/0024, mwN). Diese Judikatur betrifft aber ausschließlich Fälle, in denen die Beschwerdeführer behaupteten, die Parteistellung sei ihnen zu Unrecht nicht zuerkannt worden und auf dieser Grundlage das dem Art 132 Abs 1 Z 1 B VG entsprechende Ziel einer Abänderung des mit der jeweiligen Beschwerde angefochtenen Bescheides verfolgten. Im Fall einer fehlerhaften Zuerkennung von Parteistellung an eine Person kann hingegen keine Verletzung dieser Person in ihren subjektiven Rechten liegen.
Schlagworte
Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;Anmerkung
VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.747.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022